Das EuGH-Verfahren zur grenzüberschreitenden Altholzverbringung

Der Begriff Altholz umfasst nach der Altholzverordnung Produktionsrückstände aus der Be- und Verarbeitung
von Holz und Holzwerkstoffen sowie Altprodukte wie Holzverpackungen, Paletten, Möbel oder Abbruchholz. Voraussetzung ist dabei, dass es sich um Abfälle handelt.

Die gängigen Verwertungswege von Altholz stellen derzeit die Aufbereitung von Altholz zur Herstellung von Holzwerkstoffen, die Herstellung von Aktivkohle oder Industrieholzkohle und Synthesegas sowie die energetische Verwertung von Altholz als Ersatzbrennstoff dar. Wenn Altholz nicht verwertet werden kann, ist es thermisch zu beseitigen. Die Deponierung ist ausgeschlossen.

Über das entscheidende Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof berichtet RA Christian v.der Lühe

Referent : Christian v. der Lühe, M.B.L.-HSG - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Datum : 24.05.05
Ort : Mainz

beteiligte Anwälte

Christian v. der Lühe, M.B.L.-HSG