Publikation –

10.5.2016

Bausparkassen kündigen Langfristverträge

Bausparkassen kündigen Verträge, die mehr als 10 Jahre bestehen und bei denen der Bausparvertrag zugeteilt ist. Dies hat zu einer Flut von Rechtsstreitigkeiten und Entscheidungen geführt, die zum Teil widersprüchlich sind. Beim Landgericht Mainz hat sich eine Rechtsprechung eingebürgert, die die Wirksamkeit solcher Kündigungen annimmt. Das OLG Stuttgart geht hingegen von der Unwirksamkeit der Kündigungen aus. Es ist zu erwarten, dass sich der BGH dieser Sache annehmen wird.

„Nullzinspolitik zwingt Bausparkassen zu Kündigungen“ …

geht es durch die Presse: Bausparkassen kündigen Verträge, die mehr als 10 Jahre bestehen und bei denen der Bausparvertrag zugeteilt ist. Dies hat zu einer Flut von Entscheidungen geführt, die zum Teil auch widersprüchlich sind. Angeblich sind rund 1.000 Verfahren bundesweit anhängig. Richtig wird wahrscheinlich sein, dass es 100 Verfahren gibt.

Erfreulicherweise hat sich beim Landgericht Mainz eine Rechtsprechung eingebürgert, die die Wirksamkeit solcher Kündigungen annimmt.

Der grundsätzliche Zweck des Bausparvertrages ist keine gut verzinsliche langfristige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens wie dies ja auch in den Bedingungen der Bausparkassen steht.

Nach Erreichen der Zuteilungsreife steht der definierte Zweck des Bausparens erkennbar nicht mehr im Vordergrund. Der Wunsch der Kunden, weiter zu sparen ist zwar verständlich. Angesichts der Zinssituation ist jedoch die Bausparkasse berechtigt, um kritische Situationen in der Zukunft zu vermeiden und die Bauspargemeinschaft als Ganzes zu schützen, eine Kündigung auszusprechen.

Zwar gibt es keine vertragliche Verpflichtung, dass der Bausparer nach Erreichung der Mindestbausparsumme das ihm zustehende Bauspardarlehen unverzüglich abruft. Jedoch handele es sich bei diesen Verträgen nicht um Verträge zur Geldanlage, sondern um Zwecksparverträge, die der Vorbereitung eines verzinslichen Bauspardarlehens durch den Bausparer dienen. Die Erzielung möglichst hoher Zinsvorteile ist nicht mit dem Zweck eines Bausparvertrages zu vereinbaren, sodass die Verträge zu Recht von den Bausparkassen gekündigt werden.

Bisher hat das Oberlandesgericht Koblenz darüber nicht entschieden. Aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm in einem Parallelverfahren ist aber zu ersehen, dass die Oberlandesgerichtsrechtsprechung wohl in die gleiche Richtung gehen wird.

Nachdem allerdings das Oberlandesgericht Stuttgart jüngst eine Reihe von Kündigungen der Wüstenrot für unwirksam angesehen hat, wird diese Frage jetzt wohl dem BGH zur Entscheidung vorgelegt werden. Bis dahin bleibt alles offen und zu hoffen, dass das Landgericht Mainz bei seiner Linie bleibt.


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Christian FaberChristian Faber

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
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Birgit AnuschekBirgit Anuschek

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Fachanwältin für Arbeitsrecht,
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