Publikation –

10.5.2016

Betriebsumstellung – Gefahr für Bestandsschutz?

Vielfältige Gründe veranlassen Unternehmer zur Umstellung von Produktionen, zur Einführung neuer Technologien oder der Umnutzung von Räumen. Dies kann beispielsweise zu baulichen Veränderungen führen oder zu mehr Immissionen. Reicht dafür die vorhandene Genehmigung (noch) aus? Wird womöglich sogar erstmals eine besondere Genehmigung erforderlich? Es gilt, diese Aspekte rechtzeitig in die Planung einzubeziehen!

Bestandsschutz in Gefahr: Nutzungsänderung – Betriebsumstellung

Unternehmerische Vielfalt und Dynamik, kurzfristige Produktionsänderungen, Anpassungsprozesse an veränderte Kundenanforderungen oder neue Technologien sind regelmäßig Anlass für ein Unternehmen, sich den neuen Herausforderungen zu stellen. Vielfach geht dies damit einher, dass diese Anforderungen auch zu Veränderungen in der Produktion, der Nutzung von Räumen, Anschaffung neuer Maschinen etc. führen.

Was sollte dagegen sprechen, die Zukunft des Unternehmens durch eine geeignete Umstellung – ohne den Unternehmenszweck selbst zu verändern – zu begegnen? Schließlich zeichnen sich erfolgreiche Unternehmer dadurch aus, dass sie Anlass und Erforderlichkeit einer Veränderung frühzeitig erkennen und – darum sind sie nun einmal Unternehmer – etwas unternehmen, um diesen Anforderungen frühzeitig gerecht zu werden.

Bei derartigen Anpassungen gilt es aufzupassen: Denn wer der Auffassung ist, sein Betrieb sei baurechtlich, gewerberechtlich oder gar immissionsschutzrechtlich schon genehmigt worden, läuft schnell in eine Falle der Gesetze, wenn er Veränderungen vornimmt!

So kann beispielsweise nach § 20 Abs. 2 BImSchG die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Hier genügen oftmals schon scheinbar kleine Veränderungen, um den bisherigen Genehmigungsumfang zu verlassen.

Aber auch die Umnutzung von Räumen, etwa einen bisherigen Lagerraum zur Bürofläche, macht es erforderlich, hier nachzusteuern. Die Baugenehmigung enthält nicht nur die Gestattung, dass das Gebäude überhaupt errichtet werden darf, sie legt zugleich die Nutzung fest. Die Zuweisung neuer Nutzungen für bisher anderweit in Gebrauch befindliche Räume führt mitunter zu zusätzlichen bauordnungsrechtlichen oder gar gewerberechtlichen Anforderungen. Auch hier kann die zuständige Behörde etwa nach § 78 LBauO Rh-Pf die Nutzung untersagen, bis die Genehmigung vorliegt.

Doch selbst wenn vorausschauend Genehmigungen beantragt wurden, ist die Gefahr keineswegs gebannt. Genehmigungen nach dem BImSchG sind vielfach, Baugenehmigungen bereits nach den gesetzlichen Vorgaben befristet. Wird von den Genehmigungen – zunächst – kein Gebrauch gemacht, wird also die Möglichkeit der den Genehmigungsbestand schützenden Verlängerung nicht wahrgenommen, dann sind diese frühzeitigen und vorausschauenden Optionen oftmals vergebens, weil erloschen.

Unternehmern, die Veränderungen, welcher Art auch immer, vornehmen wollen, wird daher empfohlen, sich frühzeitig damit auseinander zu setzen, ob und welche Genehmigungserfordernisse das entsprechende Vorhaben mit sich bringt und wann der passende Zeitpunkt für die Beantragung der veränderten Genehmigung ist.

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Raphaela Di PratoRaphaela Di Prato

Fachanwältin für Verwaltungsrecht,
Rechtsanwältin, Partnerin, Maître en Droit

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