Publikation –

15.4.2020

UPDATE: Corona-Virus – vertragsrechtliche Anpassungen/Corona-Klausel?

Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das wirtschaftliche und private Leben abzufedern, hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 25.03.2020 zahlreiche Änderungen des Vertragsrechts in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse erlassen.

Aufgrund der Corona-Pandemie wird es zur wirtschaftlichen Notlage von Verbrauchern aber auch von Unternehmen kommen. Um diesem zu begegnen, hat der Bundestag im Rahmen des am 25.03.2020 beschlossenen Maßnahmenpakets auch für Dauerschuldverhältnisse mehrere Regelungen erlassen. Dies mit dem Ziel, eine Entlastung sowohl von Verbrauchern als auch der Wirtschaft herbeizuführen.

Hierzu hat er Art. 240 des EGBGB geändert und dort zahlreiche Regelungen vorgesehen.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

 1.    Dauerschuldverhältnisse (mit Ausnahme von Miet- und Pachtverträgen, Darlehensverträgen und Arbeitsverträgen)

Ein Verbraucher hat nunmehr das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs zu verweigern, wenn er die Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts bzw. des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht erbringen könnte. Das Dauerschuldverhältnis muss allerdings vor dem 08.03.2020 abgeschlossen worden sein. Hier fällt bereits auf, dass der Gesetzgeber wohl eine Wertung dergestalt vornimmt, dass seit dem 08.03.2020 die massive Einschränkung des öffentlichen Lebens durch die Corona-Pandemie abzusehen gewesen sein dürfte. Dies wird bei der generellen Frage der Beurteilung der Anpassung von Verträgen im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB wohl eine deutliche Rolle spielen. Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich allerdings nur auf wesentliche Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind nach dem Gesetz nur solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dies dürften beispielsweise Strom- und Wasserverträge sein, aber auch Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen.

Eine ähnliche Regelung findet sich für Kleinstunternehmen. Hier findet sich auch die Einschränkung, dass das Dauerschuldverhältnis vor dem 08.03.2020 abgeschlossen worden sein muss. Auch hier ist das Leistungsverweigerungsrecht auf wesentliche Schuldverhältnisse beschränkt. In diesem Sinne sind wesentliche Schuldverhältnisse solche, die zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Auch das dürften insbesondere Strom-, Wärme-, Wasserlieferverträge sein.

Beide Leistungsverweigerungsrechte gelten aber dann nicht, wenn sie ihrerseits dazu führen würden, dass der Gläubiger durch die Nichterbringung der Leistung in der wirtschaftlichen Grundlage seines Erwerbsbetriebs bzw. in einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts enden würde. Sofern das Leistungsverweigerungsrecht nach dieser Einschränkung nicht greift, kann das Dauerschuldverhältnis durch den Schuldner gekündigt werden.

Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei vergleichsweise abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen wegen bereits bestehender Zahlungsschwierigkeiten gerade nicht um Dauerschuldverhältnisse im Sinne der Vorschrift handeln dürfte. Auch stellen diese keine Darlehensverträge da. Hier ist den Schuldnern dringend zu raten, sich bei absehbaren Schwierigkeiten, die Raten zu bedienen, umgehend an den entsprechenden Gläubiger mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu wenden.

2.    Mietverträge

Miet- und Pachtverhältnisse können wegen fehlender Entrichtung der Miete im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 trotz Fälligkeit der Miete nicht gekündigt werden, wenn die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Die gleiche Vorschrift gilt auch für Pachtverhältnisse. Es ist beachtlich, dass diese Vorschrift sämtliche Mietverhältnisse, auch Gewerberaummieten betrifft. Auf die Frage, ob ein kleines oder großes Unternehmen hiervon betroffen ist, kommt es gerade nicht an. Nach dem Gesetz besteht diese Kündigungsbeschränkung, wegen der im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 entstandenen Mietschulden bis zum 30.06.2022. Bis dahin müssten also die ausstehenden Mietzahlungen nachgeleistet werden.

 

3.    Darlehensverträge

Ansprüche aus Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, werden mit Eintritt der Fälligkeit jeweils für die Dauer von drei Monaten gestundet, wenn der Verbraucher aufgrund der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass bei der Bedienung der angemessene Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährdet wird. Das Gesetz sieht vor, dass die Vertragsparteien idealerweise eine einvernehmliche Regelung über den weiteren Fortgang des Darlehensvertrags treffen. Allerdings darf bei Fehlen einer einvernehmlichen Regelung eine Kündigung nicht erfolgen. Sofern es zu keiner einvernehmlichen Einigung kommt, wird der Darlehensvertrag um drei Monate verlängert, sodass die Zeit der Stundung als Ruhen des Darlehensvertrags zu betrachten ist, der anschließend unverändert fortgesetzt wird.

 

4.    Arbeitsverträge

Hinsichtlich Arbeitsverträgen wurden vor allem die Regelungen zum Kurzarbeitergeld angepasst. Hier wird auf unseren speziellen Blog zu diesem Thema Kurzarbeit & Co verwiesen.

 

 5.    Andere Verträge

Hinsichtlich anderer Verträge und anderer Dauerschuldverhältnisse, die von den vorgenannten Änderungen nicht erfasst sind, gelten die bisher bestehenden allgemeingesetzlichen Regelungen. Dies ist insbesondere § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Hiernach kann die Anpassung oder Kündigung bzw. Rücktritt von einem Vertrag verlangt werden, wenn sich Umstände, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, so geändert haben, dass die Vertragsparteien den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätten. Dies dürfte für zahlreiche Verträge der Fall sein, zumindest sofern sie geschlossen wurden, bevor die Auswirkungen der Corona-Krise vorhersehbar waren. Hier hat allerdings immer eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, bei der es dann auch insbesondere auf die explizit vereinbarten vertraglichen Risikoverteilungen ankommen wird.

 

6. Neu-Verträge

Allerdings erreicht uns auch immer öfter die Frage, wie und ob bei dem Neuabschluss von Verträgen die Auswirkungen des Coronavirus berücksichtigt werden können oder müssen.

Bei jedem Neuabschluss von Verträgen ist zwingend an die Auswirkungen des Coronavirus zu denken. Wenn ein solcher Vertrag jetzt abgeschlossen wird, kann sich keine Vertragspartei mehr darauf berufen, die Auswirkungen des Coronavirus nicht vorhergesehen zu haben. Daher ist bereits fraglich, ob klassische Klauseln zu höherer Gewalt (Force Majeure) bei einem Vertragsschluss nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie überhaupt noch greifen.

Dies gilt insbesondere deshalb, da üblicherweise Force Majeure-Klauseln nähere Ausgestaltungen der Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sind. Dieser stellt auch darauf ab, dass eine Veränderung der dem Vertrag zugrunde gelegten Umstände bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar war. Wenn nunmehr heute ein Vertrag abgeschlossen wird, sind die Änderungen, die weiterhin durch die Corona-Pandemie entstehen, aber durchaus vorhersehbar.

Sofern vertraglich eine Leistung beispielsweise zu einem festen Termin vereinbart wird, sollte im Vertrag klargestellt werden, ob dieser Termin auch angesichts der Coronakrise zwingend zu halten ist, oder ob unter Berufung auf die Auswirkungen der Coronakrise ein Abweichen von dem Leistungstermin möglich sein soll.

Auf die Vorlage eines Beispiels für eine solche „Coronaklausel“ haben wir bewusst verzichtet, da eine solche immer für den einzelnen Vertrag speziell formuliert werden muss.

Zu Ihrer Information und Einordnung haben wir gleichwohl im Folgenden eine umfassende Force Majeure-Klausel beispielhaft dargestellt. Hierzu weisen wir aber auch darauf hin, dass eine solche Force Majeure-Klausel immer an den individuellen Vertrag angepasst werden muss, eine juristisch ungeprüfte Übernahme nachstehender Klausel in einem Vertrag wird ausdrücklich nicht angeraten.

 

(1) Keine Partei haftet für einen Schaden oder eine Leistungsverzögerung, die auf einem Geschehnis beruht, das von ihr vernünftigerweise weder kontrolliert oder beeinflusst werden konnte, insbesondere Geschehnisse wie Krieg, Aufstände, Explosionen, Feuer, Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Tsunamis, Überschwemmungen, Blitzeinschläge, Stürme), Luftverunreinigungen, politische oder wirtschaftliche Sanktionen, Unfälle, Streiks (außer denen von Arbeitnehmern der zur Leistung verpflichteten Partei), Boykotte, Sabotage, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Beachtung geltenden (zwingenden) Rechts oder Beachtung von Entscheidungen von Gerichten oder staatlichen Organen wie Gerichten, Behörden und ähnlichen Institutionen, es sei denn die jeweilige Partei hätte ein solches Geschehnis oder dessen Folgen mit einem geeigneten Notfall- oder Katastrophenvorsorgeplan verhindern oder abmildern können („HÖHERE GEWALT“).

(2) Eine Partei, die sich auf diese Klausel beruft, muss der anderen Partei unverzüglich eine schriftliche Benachrichtigung mit den genauen Umständen der HÖHEREN GEWALT zukommen lassen („FORCE-MAJEURE-BENACHRICHTIGUNG“).

(3) Beide Parteien sind verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die die Auswirkung der HÖHEREN GEWALT auf die zu erbringende Leistung der entsprechende Partei mildern. Insbesondere sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich faire und angemessene Änderungen und Anpassungen des Vertrages zu verhandeln und zu vereinbaren, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Ziel und seinem Geist entsprechen („ÄNDERUNGSVEREINBARUNG“).

(4) Sollten die Parteien nicht innerhalb von XXX Tagen nach der Zustellung der ersten FORCE-MAJEURE-BENACHRICHTIGUNG eine ÄNDERUNGSVEREINBARUNG erzielen, ist jede Partei zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die HÖHERE GEWALT noch andauert und die Leistung aus diesem Grund nicht erbracht werden kann; diese Kündigung hat sofortige Wirkung. Es verbleibt dann bei der in Abs. (1) S. 1 beschriebenen Rechtsfolge.

Es ist wichtig, aus der Coronakrise vor allen Dingen zu lernen und so für die Zukunft Vertragsgestaltungen zu finden, die die gegenwärtig bestehenden rechtlichen Unsicherheiten ausschließen. Hierzu beraten wir Sie gerne jederzeit.

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Nils JenneweinNils Jennewein

Fachanwalt für Verwaltungsrecht,
Rechtsanwalt, Counsel

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Almut DiederichsenAlmut Diederichsen

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz,
Rechtsanwältin, Partnerin

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