Neuigkeit –

2.10.2023

Die 3 wichtigsten Rechtstipps zum Einsatz von KI im Unternehmen

Die Zeiten ändern sich und die rasante Entwicklung von Künstlicher Intelligenz (KI) hat in letzter Zeit einen gewaltigen Einfluss auf die Prozesse auch in Unternehmen gehabt. Von der Automatisierung von Routineaufgaben bis zur Analyse großer Datenmengen hat KI das Potenzial, die Arbeitsweise in Unternehmen grundlegend zu verändern. Wie die Vorteile der KI genutzt werden können, ohne die rechtlichen Fallstricke zu übersehen, zeigt dieser Beitrag.

Tipp 1:
Beachtung fremder Urheber- und Nutzungsrechte

Soweit die KI nicht ausschließlich mit eigenen Inhalten arbeitet, die das Unternehmen zuvor „eingespeist“ hat, stellt sich beim Einsatz von KI immer urheberrechtliche Frage, aus welchen Fremd-Materialien die Arbeitsergebnisse erstellt werden. KI-Systeme werden oft mit großen Mengen an Daten und Vorlagen trainiert. Das können z. B. sein:

  • Bilder, Fotos;
  • Texte;
  • Grafiken;
  • Softwarecode.


Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Verwendung dieser Daten und Vorlagen keine Urheberrechte oder andere geistige Eigentumsrechte verletzt. Gegebenenfalls müssen die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen von den Urhebern und Nutzungsberechtigten eingeholt werden. Das kann sich als schwierig erweisen.

Im Falle von urheberrechtlichen Abmahnungen trägt derjenige, der KI einsetzt, die urheberrechtliche Haftung dafür, dass die Daten und Vorlagen verwendet werden dürfen. Gegebenen können Entwickler oder Betreiber des KI-Systems haftbar gemacht werden, allerdings kann sich dieses Vorgehen in der Praxis als äußerst schwierig erweisen.

Tipp 2:
Beachtung des Datenschutzes

Sobald Unternehmen personenbezogene Daten verarbeiten, tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf den Plan. Das gilt ebenso, wenn ein Unternehmen KI einsetzt und hier personenbezogenen Daten betroffen sein können. Beispiele:

  • Verarbeitung von Unterlagen mit Informationen zu Kunden, Mitarbeitern usw.;
  • Verarbeitung von Fotos, auf denen Personen erkennbar sind;
  • Eingabe von Daten zu Personen in die Software (Namen, E-Mail-Adressen usw.).


Wenn Unternehmen personenbezogene Daten verarbeiten dürfen (z. B. Abwicklung von Bestellungen und Vertragserfüllung, Einwilligung für Werbemaßnahmen, Kontaktaufnahme nach Anfragen von Kunden), dürfen sie die Daten auch mittels KI verarbeiten. Es gelten aber auch die sonstigen Grundsätze der DSGVO, die bei jeder Datenverarbeitung zu beachten sind, insbesondere:

  • Betroffene sind über die Datenverarbeitung und ihre Rechtsgrundlagen zu informieren, so dass eine umfassende Datenschutzinformation zu geben ist.
  • Die Datenverarbeitungszwecke müssen klar und deutlich festgelegt sein. Personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben wurden. Das kann etwa eine Datenerhebung zu Bestellzwecken sein. Bei der Verwendung von KI ist sicherzustellen, dass die Daten nicht für andere, nicht genehmigte Zwecke wie Werbezwecke ohne Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.
  • Es ist sicherzustellen, dass nur die für den jeweiligen Verarbeitungszweck tatsächlich erforderlichen Daten erfasst und verwendet werden. Das Prinzip der Datenminimierung ist entscheidend, um den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten.
  • Die Betroffenenrechte wie das Recht auf Auskunft, das Recht auf Löschung und das Recht auf Berichtigung ihrer Daten sind zu beachten.
  • Wird KI für Profiling oder automatisierteEntscheidungsfindung verwendet, müssen die betroffenen Personen das Recht haben, nicht einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung basierenden Entscheidung unterworfen zu sein, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche Einwilligung, gesetzliche Verpflichtung oder eine andere rechtmäßige Grundlage.

Tipp 3:
Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

Beim Einsatz von KI im Arbeitsumfeld sind die maßgeblichen Gesetze wie DSGVO, Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trotzdem zu beachten. Die KI muss daher so eingerichtet sein, dass die Reglungen sämtlich beachtet werden. Beispiele:

  • Beim Einsatz von KI-System können die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG tangiert sein. Das ist insbesondere bei der Nutzung von KI zur Arbeitszeiterfassung oder zur Leistungskontrolle der Fall.
  • Arbeitgeber haben Chancengleichheit zu gewährleisten und dürfen nicht diskriminieren. Beruhen KI-Systeme auf „historischen“ Daten, können jedoch Vorurteile und Diskriminierungen reproduziert werden. Daher ist sicherzustellen, dass bei Bewerbungen, Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen fair entschieden wird und die Algorithmen bezüglich Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Behinderung usw. entsprechend korrekt eingerichtet sind.
  • Bei der Arbeitserfassung von KI muss rein technisch gewährleistet sein, dass sämtliche Vorgaben des ArbZG umgesetzt und eingehalten werden.

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 Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.

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