Publikation –

10.5.2016

Schadensersatz wegen Überwachung durch Detektiv

Darf ein Arbeitgeber einen Detektiv zur Überwachung und Aufklärung einschalten, wenn bei ihm der Verdacht aufkommt, die Krankheit seines Arbeitnehmers sei nur vorgeschoben?

Auch wenn sich diese Idee naheliegend anhört, ist sie rechtlich äußerst problematisch. Vor kurzem hat das BAG in einer solchen Überwachungsaktion eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts gesehen. Nur unter äußersten Umständen könne eine solche Überwachung gerechtfertigt sein.

Häufige Erkrankungen von Arbeitnehmern sind für die Arbeitgeber ein ernstes wirtschaftliches Problem. Wenn dann noch der Verdacht aufkommt, die Krankheit sei nur vorgeschoben, stellt dies ein großes Ärgernis für den Arbeitgeber dar. Was liegt da nicht näher, als der Sache mal richtig auf den Grund zu gehen und einen Detektiv einzuschalten, der den betreffenden Arbeitnehmer überprüft.

Was sich so naheliegend anhört, ist rechtlich äußerst problematisch. Das BAG hatte im Urteil vom 19.02.2015 (Az. 8 AZR 1007/13) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin an vier Tagen überwachen ließ um festzustellen, ob diese tatsächlich krank ist. Nach Abschluss der Überwachung wurde dem Arbeitgeber ein Ermittlungsbericht übergeben, der die Feststellungen des Detektivs und Fotos der Arbeitnehmerin enthielt, die anlässlich der Überwachung an verschiedenen Orten gefertigt wurden.

Das Bundesarbeitsgericht sah darin eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Diese sei auch nicht gerechtfertigt. Die Aufklärung von Straftaten im Arbeitsverhältnis kann zwar eine Überwachung des Arbeitnehmers und die damit verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtfertigen. Allerdings habe die Arbeitnehmerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Diese hätten einen hohen Beweiswert, dass Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliege. Dieser Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müsse durch konkrete Tatsachen erschüttert sein. Erst dann dürfe eine solche Überwachungsmaßnahme durchgeführt werden. Da solche konkreten Tatsachen vom Arbeitgeber nicht vorgebracht werden konnten, sprach das BAG der Arbeitnehmerin einen Schadenersatz zu.

Das heißt, auf bloßen Verdacht hin dürfen solche Überwachungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden. Erst wann Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht erhärten, z.B. Nebentätigkeit während der Krankheit, Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Partys, können unter Umstanden Gründe vorliegen, die eine Überwachung rechtfertigen.

Ähnliches gilt im Übrigen für eine heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern, etwa zur Aufklärung von Diebstählen. Auch hier bedarf es zur Rechtfertigung konkreter Verdachtsmomente. Weiter darf es kein milderes Mittel zu Aufklärung möglicher Straftaten im Arbeitsverhältnis geben. Bei Vorhandensein eines Betriebsrates ist die heimliche Videoüberwachung zudem mitbestimmungspflichtig, sofern die bloße Möglichkeit besteht, dass davon mehr als ein Arbeitnehmer betroffen ist.

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Christian StückradChristian Stückrad

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Birgit AnuschekBirgit Anuschek

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht,
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