Publikation –

24.3.2020

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus

Die fortschreitende Ausbreitung des Coronavirus stellt viele Unternehmen vor eine große Herausforderung. Die Bundesregierung plant für Unternehmer, Einzelunternehmer, andere kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Kreditinstitute verschiedene wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen.

Gerade die Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften und die Untersagung öffentlicher Veranstaltungen führt dazu, dass diese Maßnahmen zu erheblichen Umsatzverlusten führen und die betroffenen Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten.

Durch steuerliche Hilfsmaßnahmen sollen die Unternehmen nun während der Corona-Pandemie unterstützt werden und somit den geschädigten Steuerpflichtigen zur Vermeidung unbilliger Härten und Verbesserung der Liquidität entgegengekommen werden.

Zur praktischen Umsetzung dieser Hilfsmaßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat das BMF in einem Schreiben zu Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie zur Anpassung von Vorauszahlungen Stellung genommen.

Das Schreiben des BMF vom 19.03.2020 können Sie hier abrufen.

Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden und die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer.

BMF-Schreiben vom 19.03.2020 für die Einkommen-, Körperschaft-und Umsatzsteuer:

Stundung von Steueransprüchen

Bis zum 31.12.2020 können unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftssteuer) gestellt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden.

An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen jedoch darlegen, dass sie unmittelbar von der Corona-Pandemie betroffen sind. Der Wert entstandener Schäden muss aber nicht im Einzelnen belegt werden. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen gestärkt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

 

Anpassung von Vorauszahlungen Einkommen- und Körperschaftsteuer

Weiterhin können Unternehmen, Selbständige und Freiberufler bis zum 31.12.2020 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Die Steuerpflichtigen können die Anträge unter Darlegung ihrer Verhältnisse stellen. Es muss dargestellt werden, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr in Folge der Corona-Pandemie voraussichtlich geringer sein werden als erwartet. Auch dadurch soll die Liquiditätssituation der betroffenen Unternehmen verbessert werden.

Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.03.2020 betreffen, bedürfen einer besonderen Begründung.

 

Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen

Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern (Einkommen-, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) abgesehen werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden.

Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder geäußert.

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020:

Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben (§ 1 GewStG). Für die Anpassung der GewSt-Vorauszahlungen sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig (§ 19 Abs. 3 GewStG).

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).

Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Ein wertmäßiger Nachweis der entstandenen Schäden im Einzelnen ist nicht erforderlich. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen der Corona-Pandemie, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

 

Allen Betroffenen wird empfohlen, sich mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen und entsprechende Anträge einzureichen. Gerne stehen wir hier unterstützend zur Verfügung.

Für die Anträge wird auf der Website der Finanzämter ein vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung gestellt, um eine schnelle, unbürokratische und praktikable Handhabung für die betroffenen Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung zu gewährleisten.

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Susanne ErbSusanne Erb

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
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