Publikation –

3.5.2019

Ungenehmigte Film- und Fotoaufnahmen auf Grundstücken – Handlungsmöglichkeiten des Eigentümers

In einem Zeitalter, in dem praktisch jeder jederzeit ein Gerät zur Aufnahme von Fotos und Videos griffbereit hat, stellt sich vermehrt die Frage, wie man in diesem Kontext effektiv Rechtsgutsverletzungen bei unautorisierten Bildaufnahmen begegnen kann.

Es ist in letzter Zeit häufig zu beobachten, dass Personen auf fremden Grundstücken Foto- und Videoaufnahmen von Gebäuden und Kulturdenkmälern erstellen und diese auf Internet-Plattformen veröffentlichen.

Dies entspricht oftmals nicht den Interessen des Grundstückseigentümers, der die Verwertung des Bildmaterials selbst kontrollieren und entscheiden möchte, wo und in welchem kulturellen Kontext das Material verbreitet wird. Dies betrifft nicht allein die Frage der gewerblichen Nutzung, sondern geht darüber hinaus und berührt ggfs. auch historische, ästhetische und gesellschaftliche Aspekte.

Die Rechtsprechung hat in jüngerer Zeit entschieden: Wurden die Aufnahmen von dem betreffenden Grundstück selbst aus gefertigt und nutzt eine Person die Aufnahmen gewerblich, so steht dem Eigentümer des Grundstücks ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch sowie gegebenenfalls auch ein Schadensersatzanspruch zu.

In derartigen Konstellationen resultieren diese Ansprüche aus dem Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers. Ein sog. „Recht an der eigenen Sache“ existiert hingegen aus Sicht des BGH nicht.

Vielmehr liegt die schädigende Handlung in dem Anfertigen von Aufnahmen im Rahmen des Betretens des Eigentums und der hierauf folgenden gewerblichen Nutzung.

In diesem Zusammenhang, so stellte es der BGH im Rahmen der sog. Sanssouci-Entscheidungen klar, ist entscheidend, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Die Entscheidung darüber steht nach § 903 BGB weitestgehend im Belieben des Grundstückseigentümers. Er ist nicht gezwungen, den Zugang zu seinem Grundstück nur vollständig zu gestatten oder vollständig zu versagen. Er kann ihn auch eingeschränkt öffnen und sich etwa das Filmen seines Anwesens und die Verwertung solcher Filme vorbehalten (BGH, Urteil vom 17. 12. 2010 – V ZR 46/10).

Wird gegen eine solche (Verwertungs-)Beschränkung verstoßen, liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen das Recht des Grundstückseigentümers vor, selbstbestimmt Früchte im Sinne von Erträgen nach § 99 Abs. 3 BGB zu ziehen. Hiergegen lässt sich nach Ansicht des BGH auch nicht mit einem besonderen öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an einer uneingeschränkten Verwertung von Bildmaterial eines Grundstücks argumentieren, wenn das Material vom Grundstück selbst ausgefertigt wurde.

Im Gegensatz hierzu steht die sog. Panoramafreiheit, die aus § 59 Abs. 1 UrhG folgt und vorsieht, dass die bildliche Wiedergabe von Werken, die von dem Gemeingebrauch gewidmeten Flächen aus aufgenommen werden können, zulässig ist. Dies gilt nicht nur für das Ablichten eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus auch für die, auch gewerbliche, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Aufnahmen (BGH, Urteil vom 19.1.2017 – I ZR 242/15).

Für die gewerbliche Verwertung der von dem Grundstück selbst aus aufgenommenen Film- und Fotoaufnahmen bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Grundstückseigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen gestattet hat.

Die gewerbliche Nutzung des Eigentums steht, unbeschadet der sich aus der Rechtsordnung ergebenden Sozialbindung des Eigentums, im Grundsatz dem Eigentümer zu (BGH, Urteil vom 20. 9.1974 - I ZR 99/73 - Schloss Tegel). Dies kommt insbesondere den Eigentümern von bedeutenden deutschen Kulturstätten oder anderen Orten, denen ein besonderes öffentliches Interesse gilt, zugute. Die Rechtsprechung gibt hier dem Eigentumsschutz gegenüber einem Interesse des Einzelnen im Wege von gewerblich verwendetem Bildmaterial Einblicke in solche Orte zu erhalten den Vorzug.  

Allerdings lässt sich nicht in allen Fällen eine gewerbliche Nutzung eindeutig bejahen bzw. nachweisen. Dann gilt es zu ermitteln, ob der Verwertende sich oder Dritten nach natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar macht (a.a.O.). Dies kann der Fall sein, wenn ein Fotograf die Aufnahmen zwar kostenfrei veröffentlicht, aber durch Erteilung einer ebenfalls kostenfreien Lizenz Dritten zu einer kommerziellen Nutzung überlässt, die geeignet ist die wirtschaftlichen Erträge des Eigentümers zu schmälern (LG Stuttgart, Urteil vom 27.9.2016 – 17 O 690/15).

Empfehlenswert ist deshalb eine ausdrückliche und für jedermann erkennbare Reglementierung in Bezug auf das Betreten des Grundstücks im Allgemeinen, die Zulässigkeit des Anfertigens von Film- und Fotoaufnahmen sowie deren spätere (private oder gewerbliche) Verwertung. Denn, so der BGH, ermöglicht der Berechtigte das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung (BGH, Urteil vom 1.3.2013 - V ZR 14/12).

Allerdings steht nicht nur dem Eigentümer ein solches Abwehrrecht aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. In einer Entscheidung vom 11.02.2019 (Az.:16 U 205/17) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass auch dem Pächter eines Grundstücks ein Hausrecht in der Gestalt zusteht, dass dieser ebenfalls darüber entscheiden kann, ob und unter welchen Bedingungen er Dritten den Zugang zu seinem Pachtobjekt zur Anfertigung von Fotografien sowie deren gewerbliche Verwertung gestattet. In dieser Konstellation finden Folgeansprüche ihren Ursprung in dem Besitzrecht des Pächters (analog § 1004 Abs. 1 BGB).

Seine Grenzen kann der Schutz des Eigentümers jedoch in den Grundrechten Dritter finden, beispielsweise, wenn die Veröffentlichung von der Presse- und Meinungsfreiheit geschützt ist und eine Abwägung ergibt, dass  auch die rechtswidrig erlangten Aufnahmen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet werden dürfen (BGH, Urteil vom 10.4.2018– VI ZR 396/16).

Auch aus dem Persönlichkeitsrecht von miterfassten Personen kann sich ein Unterlassungsanspruch ergeben. Betroffene Eigentümer sollten deshalb das Bildmaterial genau analysieren und im Zusammenwirken mit diesen Personen ein weiteres Vorgehen abstimmen.

Zusätzlich lässt sich nur empfehlen im Falle eines regen Publikumsverkehrs auf dem Grundstück, das Betreten von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Diese, in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten, Besuchsregeln lassen, unabhängig von den oben dargestellten, aus dem Eigentumsrecht abgeleiteten Ansprüchen, vertragliche Ansprüche aus einem Besuchervertrag entstehen, welche gleichermaßen auf Beseitigung und Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 249 ff.BGB) gerichtet sein können. Grundvoraussetzung ist hierfür jedoch die Beachtung des AGB-Rechts, also insbesondere eine wirksame Einbeziehung und eine transparente Ausgestaltung.

Nicht unproblematisch kann sich allerdings die Durchsetzung dieser Rechte gestalten.

Erster Ansprechpartner für die Löschung des Bildmaterials ist oftmals die Internetplattform, die das betreffende Material hostet. Dies liegt häufig daran, dass man an die Adressdaten des Fotografen nicht ohne weiteres herankommt.

Oftmals weigert sich diese allerdings, das Video oder Foto zu löschen, weil sie keinen Verstoß gegen ihre Nutzungsbedingungen erkennen kann. Viele Plattformen sehen sich zudem erst bei Vorlage eines gerichtlichen Urteils gegen den Verletzer dazu verpflichtet den Inhalt zu löschen.

Hier kann gegebenenfalls der Plattformbetreiber als Störer in Anspruch genommen werden, sofern er willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Zwar ist es dem Betreiber einer Internetplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jede Veröffentlichung auf der Plattform auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (ein Umstand, der sich durch die geplante Urheberrechtsreform der Europäischen Union wohl ändern wird). Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur den konkreten Inhalt unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt (BGH, Urteil vom 17.8.2011 - I ZR 57/09).

Ein gerichtliches Vorgehen gegen den veröffentlichenden Nutzer ist hingegen erst mit einer klagefähigen Anschrift möglich, die der Eigentümer oder Pächter des Grundstücks in den meisten Fällen erst in Erfahrung bringen muss.

Die Herausgabe der bei der Internetplattform erfassten bzw. hinterlegten Nutzerdaten unterliegt angesichts der erstarkenden Datenschutzrechte des Einzelnen strengen Reglementierungen.

So bestimmt § 12 Abs. 2 TMG, dass ein Auskunftsanspruch gerichtet auf die Herausgabe von personenbezogenen Daten einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Während im Marken- und Urheberrecht solche Ansprüche ausdrücklich normiert sind (§ 19 MarkenG; § 101 UrhG), fehlen solche in Bezug auf Eigentums- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen ist bei Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage die Herausgabe von personenbezogenen Daten unzulässig (BGH, Urteil vom 1. 7. 2014 – VI ZR 345/13). Ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteter allgemeiner Auskunftsanspruch würde aus Sicht des BGH gegen den Wortlaut des § 12 Abs. 2 TMG, der einen konkreten Bezug auf Telemedien fordert, verstoßen und besteht in dieser Konstellation deshalb nicht (a.a.O.). Erst bei strafrechtlich relevantem Verhalten können Normen der StPO den Betreiber zur Auskunft verpflichten.

Diese Sachverhalte bieten folglich trotz ihrer Alltäglichkeit eine Menge juristischer Fragestellungen, die regelmäßig auch letztinstanzliche Gerichte beschäftigen und denen nicht zuletzt durch die Unionsgesetzgebung stets frischer Wind verliehen wird.

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Almut DiederichsenAlmut Diederichsen

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz,
Rechtsanwältin, Partnerin

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