Publikation –

13.7.2016

Zur Befangenheit eines Richters

Es kommt vor, dass der Antrag auf Befangenheit des Richters als prozesstaktisches Instrument eingesetzt wird. Erfolg hat dieses aber nur dann, wenn ein Grund vorliegt, aus dem sich die Unparteilichkeit tatsächlich ergibt. Vorliegend urteilte der BGH über die Befangenheit eines Richters und kam zu dem Ergebnis, dass dessen Äußerungen in einem Seminar zu einem laufenden Verfahren der Vermittlung von Fachwissen und damit zum Verständnis der Rechtsprechung beim Bürger beitrage und daher keinen Grund für eine Befangenheit darstelle.

Normalerweise reden Richter nicht über ihre Fälle. Tun sie es doch, so droht ihnen sofort ein Antrag wegen Befangenheit, wenn der Betroffene davon erfährt. Ein solcher Antrag ist nämlich dann berechtigt, wenn „ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Maßnahmen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“ (§ 42 Abs. 2 ZPO). Hierfür reichen nach der Rechtsprechung objektive Gründe aus, die aus Sicht des Antragstellers die Befürchtung erwecken können, der Richter sei parteiisch.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss von Anfang dieses Jahres entschieden:

Ein Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte auf einem Fachseminar zu aktuellen Rechtsfragen unter anderem über ein Verfahren referiert, in dem er selbst tätig ist und das zu diesem Zeitpunkt wegen Vorlage beim Europäischen Gerichtshof ausgesetzt war. Der BGH hat in seinem Beschluss nun festgestellt, dass die Teilnahme von Richtern am BGH an wissenschaftlichen Veranstaltungen üblich sei und der Vermittlung der Rechtsprechung sowie dem wissenschaftlichen Austausch diene. Meinungsbildung von Richtern an solchen Seminaren, so bekräftigte der BGH nochmals, seien demgegenüber grundsätzlich nicht geeignet, ihre Befangenheit zu begründen.

Insbesondere in Spezialgebieten, in denen sich Anwälte durch solche Seminare fortbilden, seien Richter aus allen Ebenen der Fachgerichte gern gesehene Referenten. Das diene der Vermittlung von Fachwissen und trage zum Verständnis der Rechtsprechung beim Bürger bei. Eine weise Entscheidung des BGH – (zugunsten der Richter-Kollegen)!


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