Publikation –
17.3.2020
Die Corona-Pandemie hat bereits jetzt ihre Spuren hinterlassen und es ist nicht absehbar, welche Folgen dies für die Realwirtschaft noch haben wird. Die betroffenen Unternehmen benötigen nun jede erdenkliche Hilfe, wenn ihr Unternehmen durch die Folgen der Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist.
Bund und Länder haben bereits am 13.03.2020 ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus beschlossen, um Firmenpleiten und Entlassungen zu verhindern. Erleichterter Zugang zu öffentlich finanziertem Kurzarbeitergeld, Liquiditätshilfen durch Steuerstundungen und Kreditprogramme für betroffene Unternehmen wurden bereits auf den Weg gebracht, jedoch kann aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt werden, dass diese Hilfen auch kurzfristig bei den betroffenen Unternehmen ankommen.
Daher werden gesetzliche Regelungen vorbereitet, die eine befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis zum 30.09.2020 vorsieht, die infolge der Corona-Pandemie in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten sind. Damit wird diesen Unternehmen die Zeit gegeben, Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu führen, um die finanzielle Schieflage zu beseitigen. Die Regelung stellt damit einen wichtigen Beitrag zur Krisenbewältigung dar und soll die Folgen für die Realwirtschaft abfedern.
Hier finden Sie eine entsprechende Pressemitteilung des Bundesminsteriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16.03.2020.
Die Insolvenzantragspflicht soll in den Fällen ausgesetzt werden, in denen Aussichten darauf bestehen, dass sich die eingetretene Insolvenzlage durch erlangbare öffentliche Hilfe bzw. ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen abwenden lässt und somit begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Erst wenn dies bis zum 30.09.2020 nicht gelingt, müssen die betroffenen Unternehmen innerhalb der neu anlaufenden Höchstfrist von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.
Ähnliche Regelungen gab es bereits bei den Hochwasserkatastrophen in den Jahren 2002, 2013 und 2016.
Eine Verlängerung der Aussetzung der Antragsfrist bis längstens zum 31.03.2021 wurde bereits vorgesehen, wenn sich herausstellen sollte, dass eine Vielzahl von Unternehmen noch mehr Zeit benötigt, um erstrebte Geldleistungen zu erhalten oder erfolgversprechende Sanierungs- oder Finanzierungsverhandlungen abzuschließen.
Unternehmen sollten bereits jetzt darauf achten, zu dokumentieren, dass die Corona-Pandemie ursächlich war für den Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, um den erforderlichen Nachweis zu bringen, dass die Antragspflicht im konkreten Fall ausgesetzt ist.
Hintergrund:
Nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) müssen Geschäftsleiter von juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (Beispiel: GmbH & Co KG), bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Nach § 15 Abs. 4 und 5 InsO ist eine Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht strafbar. Sie kann ferner nach § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 15a Abs. 1 InsO zur Folge haben, dass der antragspflichtige Geschäftsleiter den Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Insolvenzantragspflicht erfüllt in unserem Rechtssystem wichtige Funktionen. Sie dient dem Schutz der Vertragspartner und der Integrität des Wirtschaftsverkehrs. Eine überschuldete oder zahlungsunfähige Gesellschaft, die weiter am Rechtsverkehr teilnimmt, kann die Interessen Dritter gefährden. Die Aussetzung der Antragspflicht kann deshalb nur unter den außergewöhnlichen Umständen der Corona-Pandemie für einen Übergangszeitraum gerechtfertigt sein, innerhalb dessen sich die Corona-bedingten Störungen durch Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen beheben lassen.
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