Neuigkeit –

3.12.2020

Die Erleichterungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht aufgrund der COVID-19-Pandemie werden verlängert.

Während die COVID-Pandemie Deutschland fest im Griff hat und der Teil-Lockdown die Zahl der Infektionen nur langsam abbremst, plant die Bundesregierung die Verlängerung der Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der CO-VID-19-Pandemie per Verordnung.

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 wurden verschiedene Maßnahme in Kraft gesetzt, die das Abhalten der Versammlung von Gesellschaftsorganen während der Pandemie erleichtern. Für Versammlungen von Gesellschaftsorganen gilt im Grundsatz die persönliche Präsenzpflicht aller Mitglieder. Mit dem genannten Gesetz wurden weitreichende Ausnahmen geschaffen, um die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Gesellschaftsorgane sicherzustellen.

Im Wesentlichen hat das Gesetz folgende Erleichterungen geschaffen:

Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und europäischen Gesellschaften (SE):

  • Der Vorstand kann auch ohne Satzungsermächtigung eine Entscheidung über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation treffen, (Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre);
  • die Einberufungsfrist wurde verkürzt;
  • Anfechtungs- und Fragemöglichkeiten der Aktionäre wurden eingeschränkt und
  • der Vorstand kann über Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn entscheiden;
  • die Hauptversammlung kann innerhalb des gesamten Geschäftsjahres stattfinden, die 8-Monatsfrist ist aufgehoben.

Für Genossenschaften hat das Gesetz ähnliche Erleichterungen geschaffen. Zusätzlich gilt für Genossenschaften und Vereine eine Erleichterung dahingehend, dass Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt verbleiben, wenn etwa eine Mitgliederversammlung, die eigentlich über die Abberufung, Verlängerung und/oder Neubestellung zu entscheiden hätte, nicht oder nicht rechtzeitig abgehalten werden kann.

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurde die Möglichkeit geschaffen, Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter fassen zu können.

Bei der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz wurde ebenfalls eine Erleichterung geschaffen. Diese kann auch innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag angemeldet werden; somit wurde die Frist um 4 Monate verlängert.

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sieht ausdrücklich eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz vor, durch Rechtsverordnung die Geltung des Gesetzes bis zum 31.12.2021 zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geboten erscheint. Das Gesetz hat sich im abgelaufenen Jahr als zweckmäßig und wirksam erwiesen; für ein breiteres Publikum erkennbar war dies anhand der virtuellen Hauptversammlungen der großen Dax-Unternehmen.

Daher bereitet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz nun die Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen vor. Der Referentenentwurf vom 18. September 2020 wurde an verschiedene Verbände und Gremien zur Stellungnahme weitergeleitet, die weit überwiegend die Verlängerung befürworten. Entsprechend sieht der Referentenentwurf eine Verlängerung der genannten Maßnahmen bis zum 31.12.2021 vor.

Sobald die Verordnung in Kraft getreten ist, werden wir darüber berichten.

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Christian v. der Lühe, M.B.L.-HSGChristian v. der Lühe, M.B.L.-HSG

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
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