Publikation –

13.7.2016

Direktoren aufgepasst: Persönliche Haftung nach deutschem Recht auch bei ausländischer Rechtsform

Die Niederlassungsfreiheit und die Anerkennung auch ausländischer Rechtsformen im innergesellschaftlichen Geschäftsverkehr haben dafür gesorgt, dass die Rechtsform der sog. „Limited“ auch hierzulande keine Seltenheit mehr ist. Der Bundesgerichtshof hat jüngst nun entschieden, dass die persönliche Haftung für Geschäftsführer nach deutschem Recht (§ 64 GmbHG) auch für die Direktoren einer solchen Limited gilt, wenn sie Zahlungen nach Insolvenzreife vornehmen. Dies bedeutet ein beachtliches persönliches Haftungsrisiko für diese Direktoren!

Zugrunde lag die Klage eines Insolvenzverwalters gegen die Direktorin einer walisischen Private Company Limited by Shares (Ltd.), die eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhielt, eingetragen beim AG Erfurt, wo diese auch (überwiegend) tätig wurde. Obwohl Zahlungsunfähigkeit bereits vorlag, tätigte die Direktorin für die Gesellschaft noch Zahlungen. Nach deutschem Recht führen derartige Zahlungen zur persönlichen Haftung der GmbH-Geschäftsführer (§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F., § 64 Abs. 1 GmbHG n.F.; „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.“).

Über die Gesellschaft wurde das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, weil diese überwiegend oder ausschließlich an ihrer Zweigniederlassung in Erfurt tätig wurde und deshalb dort den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte.

Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des BGH entschieden (Urteil vom 10.12.2015 (Az. C-594/14), dass die genannte Haftungs-Norm des § 64 GmbH-Gesetz auch auf Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften Anwendung findet. Denn es gilt das Insolvenzrecht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das folgt aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (EuInsVO). § 64 GmbH-Gesetz sei Teil des deutschen Insolvenzrechts und damit anwendbar. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit stehe der Anwendung dieser Norm nicht entgegen.

Dementsprechend entschied nunmehr der BGH (Urteil v. 15.03.2016, II ZR 119/14), dass die Klage des Insolvenzverwalters gegen die Direktorin der walisischen Limited begründet gewesen sei. Sie haftete damit also persönlich!

Der vorliegende Fall scheint recht „klassisch“, weil die walisische Gesellschaft von Anfang an (wohl) darauf angelegt war, den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Deutschland zu haben. Gründung im (günstigeren) Ausland, Tätigkeit im Inland. Doch aufgepasst! Die vorliegende Rechtsprechung kann ebensogut auch umgekehrt gelten, wenn eine deutsche GmbH ihren effektiven Verwaltungssitz (womöglich auch nur schleichend) in das europäische Ausland verlegt. Es kann daher nur angeraten werden, sich in solchem Falle mit den ausländischen Insolvenz-Antragspflichten vertraut zu machen und persönliche Haftungsrisiken frühzeitig abzuklopfen!

Und da es grundsätzlich zentrales Prinzip des Internationalen Insolvenzrechts ist, das Recht desjenigen Staates zur Anwendung kommen zu lassen, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, gilt das Vorstehende wohl nicht nur für die Verlegung des Verwaltungssitzes oder die Gründung einer Niederlassung innerhalb der EU.

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