Neuigkeit –

11.6.2021

"Lieferkettengesetz": Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen

Der Bundestag hat am 11.06.2021 das sog. Lieferkettengesetz beschlossen. 

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten („Lieferkettengesetz“) wird am 01.01.2023 in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt Unternehmen dazu verpflichten, die Risiken innerhalb ihrer Lieferkette in Bezug auf Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen und Umweltschädigungen zu ermitteln und zu bewerten. Auf Grundlage dieser Risikoermittlung müssen dann Maßnahmen ergriffen werden, die Menschenrechtsverletzungen in diesen Bereichen vorbeugen oder das Risiko minimieren.

Das Gesetz soll durch die Vorgaben für ein verantwortliches Risikomanagement von Lieferketten einen Beitrag zur Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage leisten. Orientiert wird sich hierbei am Sorgfaltsstandard der VM-Leitprinzipien, die die Grundlage des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) darstellen (vgl. https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Ueber-den-NAP/VN-Leitprinzipien/vn-leitprinzipien.html).

Welche Unternehmen sind betroffen?

Der Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes ist stufenweise ausgestaltet.  

Im Rahmen der ersten Stufe (ab Januar 2023) sind die Anforderungen von allen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten zu erfüllen, in der zweiten Stufe (ab Januar 2024) wird diese Bemessungsgrenze auf 1.000 Beschäftigte heruntergesetzt. Auch deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen sind nach dem Wunsch des Gesetzgebers von den Regelungen des Lieferkettengesetzes nicht ausgenommen.

Was gilt es zu beachten?

Der Gesetzesentwurf sieht diverse Pflichten für die betroffenen Unternehmen vor, bei deren Nichteinhaltung empfindliche Geldstrafen von bis 2 % des globalen Jahresumsatzes sowie ein dreijähriger Ausschluss von öffentlichen Aufträgen drohen.

Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen zur Einrichtung eines entsprechenden Risikomanagements und zur Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (bspw. durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten). Herzstück des Risikomanagements wird die regelmäßige Risikoanalyse sein, die die menschenrechtlichen sowie umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern ermittelt. In Bezug auf mittelbare Zulieferer gilt eine abgestufte Sorgfaltspflicht.

Die Unternehmen sind außerdem verpflichtet, eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie zu verabschieden, in der das entsprechende Sorgfaltsverfahren beschrieben wird. Ebenfalls nicht nur im eigenen Geschäftsbereich, sondern auch gegenüber unmittelbaren Zulieferern sind Präventionsmaßnahmen zu verankern.

Auch das Ergreifen von entsprechenden Abhilfemaßnahmen sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens zählen zum Pflichtenkatalog. Letzteres ist so auszugestalten, dass es auch Personen, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten eines mittelbaren Zulieferers in einer geschützten Rechtsposition verletzt sein könnten, möglich ist, auf diese Verletzung hinzuweisen. Schließlich ist die Erfüllung der obigen Sorgfaltspflichten unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren und jährlich ein entsprechender Bericht zu erstellen, der für die folgenden 7 Jahre öffentlich zugänglich gemacht werden muss.

Fazit

Das Lieferkettengesetz wird einen deutlichen Mehraufwand für die unternehmensinternen Prozesse bedeuten; soweit bereits ein Compliance-Management-System vorhanden ist, bietet es sich an, die Themenstellung dort zu integrieren.

In jedem Fall sollten betroffene Unternehmen frühzeitig reagieren, um die oben dargestellten Anforderungen passgenau und ohne Zeitdruck umsetzen zu können. Wir empfehlen, zunächst die relevante Governance-Struktur zu etablieren, die erforderliche Grundsatzerklärung zu entwerfen bzw. vorhandene Kodizis zu aktualisieren und eine klare Roadmap für die weitere Umsetzung zu erarbeiten, um die menschenrechts- und umweltbezogenen Aspekte schließlich vollständig in die Compliance-Prozesse zu integrieren.

Die Verpflichtungen aus dem Lieferkettengesetz werden künftig auch im Rahmen der Vertragsgestaltung Berücksichtigung finden müssen. Es kann sich für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fallen oder künftig fallen werden empfehlen, sich von Zulieferern rechtsgeschäftliche Zusicherungen einzuholen, dass entsprechende Vorgaben dort eingehalten werden. Auch die Konsequenzen, wenn der Zulieferer diese Pflichten verletzt, sollten bei der Vertragsgestaltung bedacht werden. Dabei gilt es, das rechte Augenmaß zu bewahren, um nicht durch zu weitgehende Regelungen (wie Kontrollmöglichkeiten) die eigene Haftung ungewollt zu erweitern.

Zu beachten ist in Anbetracht der Thematik auch, dass die Nichteinhaltung nicht nur Strafen, sondern auch erhebliche Reputationsschäden zur Folge haben kann.  

Das Gesetz sieht vor, dass Betroffene aus dem Ausland, die ihre Menschenrechte verletzt sehen, sich in Zukunft durch in Deutschland ansässige Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen vor deutschen Gerichten vertreten lassen können, um ihre Rechte einzuklagen.

Schlussendlich sollten auch kleinere Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes nicht direkt unterfallen, prüfen, ob sie nicht als Zulieferer größerer Unternehmen indirekt betroffen sein könnten.

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Stephanie KappenStephanie Kappen

Rechtsanwältin, Partnerin,
Certified Chief Compliance Officer

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Almut DiederichsenAlmut Diederichsen

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz,
Rechtsanwältin, Partnerin

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