1. Hintergrund
Die BaFin hat am 13. Juni 2025 ein neues digitales Fachverfahren „Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung“ eingeführt. Ab sofort sind alle Anzeigen zur Bestellung, Änderung oder Entpflichtung von Geldwäschebeauftragten und deren Stellvertretung ausschließlich über das MVP-Portal der BaFin vorzunehmen.
2. Wer ist betroffen?
- Alle Verpflichteten unter der Aufsicht der BaFin, die gemäß § 6 Abs. 2 GwG zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet sind.
- Auch Institute, die bereits einen Geldwäschebeauftragten gemeldet haben, müssen bei künftigen Änderungen das neue Verfahren nutzen.
3. Muss ich jetzt etwas tun?
Fall |
Handlungsbedarf |
Kein Wesel / keine Änderungen beim Geldwäschebeauftragten oder Stellvertreter |
Kein Handlungsbedarf. Bestehende Meldungen bleiben gültig. |
Änderung bei Name, Kontaktdaten, Funktion, Entpflichtung |
Unverzügliche Anzeige erforderlich über das neue Fachverfahren. |
Neue Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder Stellvertreters |
Anzeige nur noch digital über das MVP-Portal möglich. |
4. Checkliste: Umsetzung des neuen Meldeverfahrens
- Zugang zum MVP-Portal sicherstellen.
- Freischaltung für das Fachverfahren „Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung“ beantragen
- Relevante Anzeigeart auswählen:
- Bestellung
- Änderung
- Entpflichtung
- Pflichtangaben vollständig erfassen:
- Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten
- Stellung im Unternehmen
- Nachweise zur fachlichen Eignung
- Übermittlung absenden und Eingangsbestätigung sichern
- Status der Meldung im MVP-Portal prüfen ("Meldung akzeptiert")
5. Wichtige Links
6. Fazit
✔️ Für bereits gemeldete Geldwäschebeauftragte ohne Änderungen besteht aktuell kein Handlungsbedarf.
✔️ Bei künftigen Änderungen oder neuen Bestellungen ist das digitale Verfahren zwingend zu nutzen.
✔️ Frühzeitige Portal-Registrierung und Prozesskenntnis werden empfohlen.
Fragen?
Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen oder Unterstützung bei der Umsetzung zur Verfügung.