Neuigkeit –

15.8.2019

Nichtfinanzsektor im Fokus der Geldwäscheprävention - Bundeskabinett verabschiedet Entwurf für verschärftes Geldwäschegesetz -

Am 31.07.2019 hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf zur Anpassung des deutschen Geldwäschegesetzes auf Basis der 5. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie beschlossen. Die Bundesregierung hat hier einen engen Zeitplan, gemäß EU-Vorgabe, muss die Richtlinie bis 10.01.2020 in nationales Gesetz umgesetzt sein.

Der aktuelle Beschluss fußt auf dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums, der im Mai 2020 veröffentlicht und zur Konsultation gestellt wurde, s. hier.

Erwartungsgemäß verfolgt der nun verabschiedete Entwurf an mehreren Stellen die Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich verpflichteten Unternehmen, vor allem außerhalb des Finanzsektors.

Ganz stark rücken der Immobiliensektor und die Güterhändler in den Fokus der Geldwäscheprävention. Zurückzuführen ist das auf Erkenntnisse der FIU (Financial Intelligence Unit – Zentralstelle für Geldwäscheverdachtsmeldungen), die den Immobilienmarkt als extrem anfällig für dubiose Geschäfte beschreibt und gleichzeitig ein äußerst geringes Verdachtsmeldeaufkommen in dieser Branche verzeichnet.

Das neue Gesetz konkretisiert und schärft die Meldepflichten für Immobilienmakler und Notare. Immobilienmakler sind künftig nicht nur bei der Vermittlung von Kaufverträgen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, sondern auch bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen. Hier bestehen zwar Schwellenwerte (z.B. Monatsmiete über 10.000,- EUR), diese schränken aber nur den Umfang des erforderlichen Risikomanagements im Einzelfall ein und berühren nicht die Einstufung als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz. Im Ergebnis wird das wohl bedeuten, dass jeder Immobilienmakler künftig mindestens einen Verdachtsmeldeprozess einrichten muss. Inwieweit ein strukturiertes Risikomanagement erforderlich, ob ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist und eine Risikoanalyse erforderlich ist und bei welchen Vorgängen Know-Your-Customer-Prüfungen durchzuführen sind, wird von der konkreten Ausprägung der Geschäftstätigkeit abhängen.

Kunsthändler sollen künftig zur Erstellung einer Risikoanalyse und zur Einrichtung von Sicherungsmaßnahmen verpflichtet sein, wenn sie Transaktionen im Wert von 10.000,- EUR und mehr vornehmen. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Schwellwert nicht nur für Bartransaktion gilt, d.h. die Pflichten greifen auch dann, wenn ein Kunstwerk z.B. per Kreditkarte bezahlt wird.

Durch Einführung neuer Begrifflichkeiten wird angestrebt, den Markt mit Kryptowerten vollumfänglich dem geldwäscherechtlichen Pflichtenkatalog zu unterstellen. Das wird durch eine Änderung im KWG (Gesetz über das Kreditwesen) erreicht. Zum einen wird dort das Kryptoverwahrgeschäft in den Katalog der Finanzdienstleistungen aufgenommen, womit es erlaubnispflichtig wird. Von der Änderung wird auch die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, erfasst. Die umfassende Erlaubnispflicht bedingt, dass alle Unternehmen, die derartiges Geschäft betreiben, künftig der Aufsicht der BaFin unterliegen und die Geldwäschepräventionsstandards der BaFin erfüllen müssen.

Eine positive Entwicklung, die besonders für Kreditinstitute von großer Tragweite ist, zeichnet sich beim Thema Korrespondenzbanken ab. Hier wurde die ursprünglich im Referentenentwurf des BMF vorgesehene Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei Korrespondenzbankbeziehung innerhalb des EWR aufgegeben, sodass es dabei bleibt, dass Korrespondenzbankbeziehungen zu Instituten mit Sitz innerhalb des EWR nicht grundsätzlich den verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen, sondern nur ausnahmsweise, wenn eine Risikoprüfung ein erhöhtes Risiko indiziert.

Aufgrund der Erfahrungen aus den jüngsten Novellierungen des Geldwäschegesetzes ist zu erwarten, dass es nach Inkrafttreten des Gesetzes keine Umsetzungsfrist für die Neuregelungen geben wird. Vor allem Unternehmen, die bisher nicht zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gehörten, sind daher gut beraten, frühzeitig zu prüfen, welche Maßnahmen von ihnen künftig erwartet werden. Wir empfehlen, die Zeit bis Jahresende zu nutzen, um ein bedarfsgerechtes Risikomanagement vorzubereiten, damit auch künftig der reibungslose Geschäftsbetrieb sichergestellt und Bußgelder wegen Nichteinhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten vermieden werden.

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Stephanie KappenStephanie Kappen

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Christian FaberChristian Faber

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
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