Neuigkeit –

5.4.2023

Rechtsprechung des EuGH: Für die Einbeziehung von AGB im B2B Bereich genügt die Angabe eines Links

Ein häufiges Streitthema bildet die formal korrekte Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag. Nicht nur im Bereich Business-to-Consumer  (B2C) sorgt dieses Thema für viel Zündstoff in Rechtsstreitigkeiten, auch im Bereich Business-to-Business (B2B) ist oftmals unklar, wie AGB korrekt im Onlinevertrieb einbezogen werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.11. 2022 (Az.: C358/21) entschieden, dass es im B2B-Geschäft ausreicht, auf die AGB nur zu verlinken.

Der Fall

Im Jahr 2010 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Befüllung und Verpackung von Teebeutelschachteln.

Durch einen im Januar 2011 geschlossenen Ergänzungsvertrag wurde der vereinbarte Preis geändert. Dort hieß es, dass, wenn nichts anderes bestimmt sei, der Vertrag den AGB für den Kauf unterliege. Diese AGB konnten über einen Hyperlinks auf einer Website eingesehen und heruntergeladen werden. Darin war geregelt, dass jede Vertragspartei „unwiderruflich für die Beilegung jedes Rechtsstreits, der seinen Ursprung unmittelbar oder mittelbar im Vertrag hat, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unterliegt“.

Infolge einer Änderung der Abrechnungsmodalitäten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Erhöhung des in Rechnung gestellten Preises. Der Auftraggeber wurde in der Folge vor einem belgischen Gericht auf Zahlung der noch offenen Beträge verklagt. Dieser machte daraufhin geltend, dass nach den AGB allein die englischen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig seien.

Nachdem sich die belgischen Gerichte zunächst für zuständig erklärten und die Anwendung des englischen Rechts beschlossen, legten beide Parteien Berufung ein. Das „Cour de cassation“ (Kassationshof, Belgien) als Ausgangsgericht und machte einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano‑II-Übereinkommens („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) geltend und legte den Sachverhalt dem EuGH vor.

Fragestellung

Das vorlegende Gericht fragte den EuGH, ob im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen für den Nachweis, dass der Auftragnehmer der Gerichtsstandklausel tatsächlich zugestimmt habe, erfüllt seien. Die Klausel sei in den AGB für den Kauf von den Erzeugnissen des Auftraggebers im Ergänzungsvertrag und nicht in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag enthalten gewesen. Die AGB seien diesem Vertrag nicht unmittelbar als Anhang beigefügt gewesen. Zudem stehe in Frage, ob die AGB auch ohne „Anklicken eines Feldes auf der Website“ wirksam einbezogen seien.


Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied nun, dass eine Gerichtsstandklausel wirksam vereinbart ist, wenn sie in AGB enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website hinweist, über den die AGB zur Kenntnis genommen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Es sei nicht erforderlich, dass die andere Partei, der diese Klausel entgegengehalten werde, aufgefordert werden müsse, die AGB durch Anklicken eines Feldes auf der Website zu akzeptieren.

Weiter sagte der EuGH

„Da gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel-Verordnung […] die Übermittlung der betreffenden Informationen erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können, ist der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf Allgemeine Geschäftsbedingungen durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website, über die es grundsätzlich möglich ist, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, sofern dieser Hyperlink funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann, erst recht als Nachweis zu werten, dass diese Informationen zugegangen sind.“

Im B2C Bereich hat sich eine „Check-Box“-Regelung bei den AGB etabliert, um einen Nachweis und eine Zustimmung der Verbraucher zu sichern. Auch hierzu bezieht der EuGH Stellung und führt aus:

„In einem solchen Fall [Anm.: Im B2B Bereich] vermag dieses Ergebnis nicht durch den Umstand in Frage gestellt zu werden, dass es auf der fraglichen Website kein Feld gibt, das angeklickt werden könnte, um zu erklären, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, oder dass sich die Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Aufrufen dieser Website nicht automatisch öffnet (...), da das Aufrufen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Unterzeichnung des Vertrags möglich ist und das Akzeptieren dieser Bedingungen mittels Unterzeichnung durch die betreffende Vertragspartei erfolgt."


Fazit

Im geschäftlichen Rechtsverkehr agieren die Unternehmer in der Regel „auf Augenhöhe“, es werden dort erheblich geringere Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung von AGB gestellt, als das im Bereich B2C der Fall ist. Unter Unternehmern ist dadurch die Einbeziehung der AGB deutlich erleichtert und die Inhaltskontrolle wurde vom Gesetzgeber eingeschränkt.

Es genügt für die Einbeziehung der AGB in einen B2B-Vertrag, dass die andere Vertragspartei auf die eigenen AGB hingewiesen wird. Hierbei muss es für den Vertragspartner möglich sein, beispielsweise durch einen Abruf der Internetseite, von diesen AGB Kenntnis zu erlangen. In diese Kerbe schlägt die Entscheidung des EuGH und konkretisiert die Anforderungen an einen AGB-Verweis dahingehend, dass die Angabe eines Links im Vertrag zu den maßgebenden AGB ausreichend ist.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.11. 2022 (Az.: C358/21) entschieden, dass es im B2B-Geschäft ausreicht, auf die AGB nur zu verlinken.

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Christoph Möx, LL.M.Christoph Möx, LL.M.

Rechtsanwalt, Associate

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