Publikation –

30.6.2021

Stiftungsrechtsreform – Meilenstein für das Stiftungsrecht

Am 24.06.2021 hat der Deutsche Bundestag die Reform des Stiftungsrechts beschlossen. Diese schafft Rechtssicherheit und erleichtert Möglichkeiten zur Satzungsgestaltung und für Strukturreformen.

Die Attraktivität der Stiftung als Gestaltungsmittel für Nachfolgeregelungen in Unternehmen wird gesteigert. Neue Regeln zur Zusammenlegung von Stiftungen eröffnen neue Perspektiven. Das zukünftige einheitliche Stiftungsregister schafft mehr Transparenz.

Die Reformbemühungen haben nunmehr sieben Jahren gedauert. Der Bundesrat hat das Gesetz am 25.06.2021 gebilligt. Verwunderlich war die Verbindung der Stiftungsrechtsreform mit zwei Änderungen am Infektionsschutzgesetz, die inhaltlich keine Verbindung zum Stiftungsrecht aufweist. Das Gesetz soll nun zum 01.07.2023 in Kraft treten.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts sind:

Bundeseinheitliches Stiftungsrecht

Zukünftig soll ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht gelten und das bisher geltende zersplitterte Landesstiftungsrecht ablösen. Das bedeutet für alle Stiftungen mehr Rechtssicherheit durch die Entwicklung einheitlicher Rechtsprechung und Verwaltungsregelungen. Somit gestaltet sich auch die Verlagerung des Sitzes einer Stiftung aus einem Bundesland in ein anderes Bundesland zukünftig einfacher, da dies keinen Wechsel der Rechtsgrundlage (Landesstiftungsgesetze) mehr nach sich ziehen wird.

Kodifizierung der Business Judgement Rule

Die Rechtsstellung der Stiftungsorgane ergibt sich bislang nur über Verweisungen in das Vereinsrecht. Mehr Rechtssicherheit erhalten Stiftungen nun durch die Kodifizierung der Business Judgement Rule, wonach Stiftungsorgane dann nicht mehr für eine Fehlentscheidung haften, wenn sie bei der Geschäftsführung unter Beachtung von Satzung und Gesetzen sowie auf Grundlage angemessener Informationen annehmen durften, dass sie zum Wohle der Stiftung handeln.

Umwandlung und Zu- und Zusammenlegung

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase stellt auch die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung und die Vereinfachung der Zu- und Zusammenlegung eine Verbesserung gerade für notleidende Stiftungen dar. Durch die zukünftig geltende Gesamtrechtsnachfolge wird daher die Fusion von Stiftungen einfacher möglich sein.

Stiftungsvermögen und Umschichtungsgewinne

Im BGB bundeseinheitlich kodifiziert werden Regelungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens für sog. Ewigkeitsstiftungen, als auch für Verbrauchsstiftungen. Darüber hinaus werden auch grundlegende Regelungen zur Verwaltung des Stiftungsvermögens geschaffen. Neu sind die Regelungen zu sog. Hybridstiftungen (auch unter der Bezeichnung Teilverbrauchsstiftung bekannt). Eine Hybridstiftung ist eine Stiftung, deren Stiftungsvermögen sich aus einem zu erhaltenden Dotationskapital und einem für die Zweckverfolgung zu verbrauchenden Verbrauchsvermögen zusammensetzt. Die Hybridstiftung vereint also die Vorzüge der „Ewigkeitsstiftung“ mit denen der Verbrauchsstiftung.

Positiv ist auch, dass Umschichtungsgewinne für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden dürfen, soweit der Stifterwille nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt.

Satzungsänderungen

Die Voraussetzungen, unter denen Satzungsänderungen möglich sind, sind zukünftig bundeseinheitlich abschließend im BGB geregelt. In der bisherigen Historie sind die Voraussetzungen in den noch geltenden - teilweise sehr unterschiedlich ausgeprägten - Landesstiftungsgesetzen geregelt.

Stiftungsregister

Als wichtiger Bestandteil ist nun endlich auch ein Stiftungsregister mit (negativer) Publizitätswirkung vorgesehen. Dies soll Erleichterungen im Rechtsverkehr bringen, da die Vertretungsbefugnis nicht mehr durch die von den Stiftungsbehörden ausgestellte Vertretungsbescheinigung nachgewiesen werden muss. Durch das Stiftungsregister wird somit auch das Handeln der Stiftungen insbesondere im internationalen Rechtsverkehr deutlich erleichtert.

Eine Einsichtnahme in das Stiftungsregister soll grundsätzlich durch jede Person ohne Darlegung eines besonderen Interesses möglich sein. Das Register beseitigt jedoch nicht die Meldepflichten zum Transparenzregister. Durch das zwischenzeitlich beschlossene Transparenzregister - und Finanzinformationsgesetz wird die bisherige Meldefiktion bestimmter Register mit Wirkung zum 01.08.2021 abgeschafft. Es muss daher bei Stiftungen eine Eintragung in beide Register erfolgen. Diesen Umstand beabsichtigt der Gesetzgeber jedoch in der nächsten Legislaturperiode noch zu korrigieren.

Das Stiftungsregister mit Publizitätswirkung ist jedoch erst ab dem 01.01.2026 vorgesehen.

Zwar tritt das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts erst zum 01.07.2023 in Kraft. Es wird jedoch empfohlen, zu prüfen, inwiefern das neue Recht bereits vor seinem Inkrafttreten dahingehend genutzt werden könnte, notwendige Strukturentscheidungen umzusetzen oder Satzungsregelungen klarzustellen. Weiterhin sollten Stifter bereits jetzt die vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung einer Stiftung nutzen.

Gerne stehen wir Ihnen beratend und unterstützend bei eventuell notwendigen Satzungsänderungen oder geplanten Strukturentscheidungen zur Verfügung.

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Susanne ErbSusanne Erb

Rechtsanwältin, Partnerin,
Zertifizierte Stiftungsberaterin (DSA),
Zertifizierte Beraterin für Gemeinnützigkeitsrecht (WIRE)

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Christian FaberChristian Faber

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rechtsanwalt, Partner,
Zertifizierter ESG-Officer

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