Publikation –

29.5.2019

Umstrukturierung eines gemeinnützigen Vereins in gemeinnützige GmbH

Die Umwandlung des Vereins in eine gGmbH stellt eine sinnvolle und flexible Alternative zur Vereinsstruktur dar. Für die GmbH als Rechtsform sprechen die klaren Führungs- und Verwaltungsstrukturen, die Kontinuität des Gesellschafterkreises, die Transparenz und bessere Wahrnehmung durch Geschäftspartner sowie die Erhaltung der Gemeinnützigkeit wie auch die Haftungsbeschränkung.

Die häufigsten gemeinnützigen Vorhaben werden meist in der Rechtsform „eingetragener Verein“, abgekürzt e. V., geführt. Erreicht jedoch das gemeinnützige Vorhaben mit den Jahren eine gewisse Größe, stellt der e. V. nicht mehr die geeignete Rechtsform dar.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Verein viel Kapital verwalten muss oder zu große Mitgliederzahlen eine langfristige Planung erschweren. Trotzdem werden immer noch viele Einrichtungen, insbesondere im Sozialwesen, wie beispielsweise Kindertagesstätten, freie Schulen, Bildungseinrichtungen oder Pflege- und Seniorenwohnheime in der Rechtsform eines Vereins geführt. In Anbetracht der oft großen Zahlen an beschäftigten Arbeitnehmern, der Höhe des verwalteten Kapitals sowie der Höhe der erwirtschafteten Umsätze sind diese Vereine oftmals mit Unternehmen im mittleren Größenbereich zu vergleichen. Häufig besteht hier insbesondere auch seitens des Vereinsvorstandes der Wunsch, professionellere Strukturen zu schaffen und Haftungsrisiken zu minimieren.

Eine gemeinnützige GmbH wird im Vergleich zum Verein im Rechtsverkehr als professioneller wahrgenommen. Dies liegt vor allem daran, dass die Führungs- und Verwaltungsstrukturen in einer GmbH klarer, flexibler und effizienter ausgestaltet werden können.

Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes sollen Umstrukturierungen von Unternehmen erleichtern. Ziel einer Umwandlung ist die Veränderung der juristischen und organisatorischen Struktur von Rechtsträgern. Die unterschiedlichen Umstrukturierungsmöglichkeiten sind in § 1 Abs. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) abschließend geregelt.

Der Wechsel der Rechtsform vom e. V. zur gGmbH erfolgt im Wege eines sogenannten Formwechsels (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 191 Abs. 1 Nr. 4 UmwG). Durch den Formwechsel wird lediglich das „Rechtskleid“ des Vereins gewechselt, die Rechtsträgerschaft hingegen wird nicht berührt und bleibt in seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Identität bestehen. Der Formwechsel hat somit keinen Einfluss auf die Rechtsverhältnisse des Vereins wie beispielsweise Mietverträge, Arbeitsverträge oder sonstige Lieferverträge. Diese bestehen nach dem Formwechsel in der gGmbH unverändert weiter fort. Einer besonderen Zustimmung des Vertragspartners bedarf es hierzu nicht. Auch ein Übergang von Vermögen findet nicht statt, dieses bleibt demselben Rechtsträger zugeordnet (wirtschaftliche Kontinuität). Wird ein rechtsfähiger Verein formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft, wie beispielsweise eine GmbH umgewandelt, wird jedes Mitglied an der Kapitalgesellschaft beteiligt. Die bisherigen Vereinsmitgliedschaften werden somit lediglich transformiert und werden zu Geschäftsanteilen an der gGmbH.

Nach den Regelungen des UmwG sind auf den Formwechsel die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden; insbesondere sind also die Bestimmungen des GmbHG, die der realen Kapitalaufbringung dienen, zu beachten. Aus dem GmbHG folgt somit ferner, dass ein Formwechsel in eine GmbH nur möglich ist, wenn das Vereinsvermögen mindestens 25.000 EUR beträgt. Im Hinblick auf diese Anforderungen muss ein testierter Jahresabschluss vorliegen und in den Umwandlungsbeschluss einbezogen werden, um die Werthaltigkeit des Vereinsvermögens zu dokumentieren.

Für den Formwechsel ist ein Umwandlungsbeschluss der Vereinsmitglieder erforderlich. Darüber hinaus muss für die nach Umwandlung entstehende GmbH eine Satzung erstellt werden. Da im Hinblick auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen die besonderen Regelungen der Abgabenordnung zu beachten sind, empfiehlt es sich, noch vor der Beschlussfassung die formelle Satzungsmäßigkeit im Rahmen einer informellen Vorabprüfung mit dem Finanzamt abzustimmen.

Nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses in der Mitgliederversammlung sowie Anmeldung und Eintragung der Umwandlung zum Vereinsregister und zum Handelsregister ist der Formwechsel vollzogen.

In einem weiteren Schritt muss dann zur Erhaltung der steuerlichen Begünstigungen die Anerkennung der GmbH als gemeinnützig beantragt werden. Wenn dies erfolgt ist, darf sich die GmbH als gGmbH bezeichnen.

Die endgültige Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne von §§ 51 ff. AO setzt jedoch voraus, dass neben den satzungsmäßigen Anforderungen auch die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht und erfolgt erst im Veranlagungsverfahren durch den Erlass eines Freistellungsbescheides.

Die gGmbH muss jährlich einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang mit Erläuterungen erstellen und beim Handelsregister einreichen, wo er dann veröffentlicht wird. Dies wiederum führt zur Steigerung des Ansehens und der Transparenz der gGmbH im Geschäftsverkehr.

Die Umwandlung läuft im Einzelnen in folgenden Schritten ab:

- Prüfung der Satzung des Vereins, ob Regelungen enthalten sind, die einer Umwandlung des Vereins ausdrücklich entgegenstehen;

- Erstellung einer Satzung der Gesellschaft;

- Vorabanfrage bei dem zuständigen Finanzamt zur Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechend §§ 51 ff. AO;

- ggf. Prüfung der Firma der Gesellschaft im Hinblick auf Handels-, Urheber- und Markenrecht;

- Erstellung eines Umwandlungsberichts, der Erläuterungen zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen des Formwechsels und den Entwurf eines Umwandlungsbeschlusses enthält; hierauf kann durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung verzichtet werden;

- Einberufung einer Mitgliederversammlung und Auslegung des Umwandlungsberichts, hier sollte insbesondere auf die Einhaltung der richtigen Form und Frist geachtet werden;

- Durchführung der Mitgliederversammlung zur Fassung des Umwandlungsbeschlusses der Mitgliederversammlung, welcher notariell beurkundet werden muss, hier sind besondere Abstimmungsverhältnisse zu beachten, insbesondere wenn der Zweck geändert werden soll;

- Anmeldung zur Eintragung des Formwechsels in den Registern. Nach Beschlussfassung erfolgt unter Vorlage des Umwandlungsbeschlusses die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister durch den künftigen Geschäftsführer sowie zum Vereinsregister;

- Eintragung der Umwandlung im Vereins- und im Handelsregister sowie elektronische Bekanntmachung, die Umwandlung ist damit vollzogen; die Mitglieder werden mit den Anteilen an der neuen GmbH gemäß der Aufteilung im Umwandlungsbeschluss beteiligt

- Beantragung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt

 

Handlungsempfehlung:

Da der Formwechsel stets Rechtsfragen mehrerer Rechtsgebiete, insbesondere des Steuerrechts, Arbeitsrechts und Gesellschaftsrechts berührt und je nach Umfang der Vereinstätigkeit sehr komplex ist, ist es angeraten, sich bei der Umwandlung des Vereins in eine gGmbH fachlichen Rat einzuholen, um allen auftretenden Rechtsfragen zu begegnen und die notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umwandlung zu schaffen.

Gerne begleiten wir Sie bei der Durchführung des Formwechsels Ihres eingetragenen Vereins in eine gemeinnützige GmbH.

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Susanne ErbSusanne Erb

Rechtsanwältin, Partnerin,
Zertifizierte Stiftungsberaterin (DSA),
Zertifizierte Beraterin für Gemeinnützigkeitsrecht (WIRE)

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Christian FaberChristian Faber

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rechtsanwalt, Partner,
Zertifizierter ESG-Officer

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