Neuigkeit –

4.12.2019

Verschärftes Geldwäschegesetz ab 01.01.2020

Bundesrat stimmt Gesetzesentwurf zu

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem Entwurf des neuen Geldwäschegesetzes zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtline zugestimmt, sodass wir davon ausgehen, dass das Gesetz nach Unterzeichnung am 01.01.2020 Inkrafttreten wird. Das Geldwäschegesetz sieht vor allem Verschärfungen für den Nichtfinanzsektor vor (siehe Neuigkeit vom 15.08.2019) und erweitert vor diesem Hintergrund den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten merklich.

Ab 01.01.2020 wird der Begriff des Immobilienmaklers im Geldwäschegesetz neu definiert und umfasst dann nicht mehr nur wie bisher die Vermittlung von Kaufverträgen, sondern neu auch die Vermittlung von Pacht- oder Mietverträgen. Reine Mietmakler gehörten bisher nicht zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. Ab Januar 2020 gehören sie dazu und wenn Miet- /Pachtverträge mit einer monatlichen Miete / Pacht von mehr als 10.000,- EUR vermittelt werden, besteht sogar die Pflicht zur Einrichtung eines vollständigen Geldwäscherisikomanagements mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Zuverlässigkeitsprüfung, Geldwäscheschulung). Die Pflicht zur Einrichtung eines Verdachtsmeldeprozesses unter Beachtung der formalen Vorgaben der FIU betrifft alle Immobilienmakler.

Das neue Gesetz stellt klar, dass zu den bisher auch schon verpflichteten Güterhändlern auch Kunstvermittler und Kunstlagerhalter zählen. Ausdrücklich zählen jetzt auch Personen, die beim Handeln von Kunstwerken als Vermittler tätig werden, also z.B. Kunstgalerien oder Auktionshäuser zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten.

Im Gesetzesentwurf ist keine Umsetzungsfrist vorgesehen, sodass der Pflichtenkatalog von allen ab 01.01.2020 zu erfüllen ist. Inwieweit die zuständigen Aufsichten Nichtbeanstandungsfristen gewähren ist aktuell nicht bekannt. Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können mit Bußgeldern geahndet werden. Der Bußgeldkatalog wird künftig 81 statt bisher 64 Tatbestände enthalten.

Zur Einschätzung der Priorität des Themas ist hier wichtig zu wissen, dass Deutschland im kommenden Jahr von der Financial Action Task Force (https://www.fatf-gafi.org/), dem wichtigsten internationalen Gremium zur Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung, auf die Einhaltung internationaler Standards der Geldwäscheprävention geprüft wird. Prüfungsinhalt wird dabei insbesondere die Existenz und Funktionsfähigkeit von Geldwäschepräventionsmaßnahmen sowie der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor sein. „Diese Prüfung ist von enormer Relevanz, da die Ergebnisse der Prüfung das wirtschaftliche und politische Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beeinflussen werden“ , statuiert das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (FATF-Länderprüfung Deutschland 2020 - Informationen zum Ablauf der Prüfung; Infoflyer des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz).

Wir rechnen vor diesem Hintergrund damit, dass die Umsetzung der neuen Regelungen in allen betroffenen Branchen von den zuständigen Aufsichten zeitnah vorangetrieben wird, um Deutschland für die anstehende Prüfung fit zu machen.

Für alle, die schon bisher zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes zählen, ist jetzt der richtige Zeitpunkt für einen Geldwäsche Health-Check, der die bestehenden Präventionsstandards bewertet und eventuellen Handlungsbedarf aus den Neuregelungen zielgenau identifiziert. So können die künftigen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen effizient und zeitnah erfüllt werden.

Besonders für die neuen Verpflichteten sehen wir akuten Handlungsbedarf. Zur Entwicklung eines angemessenen, effizienten Geldwäscherisikomanagements bedarf es zunächst einer sorgfältigen Analyse, in welchem Umfang ab Januar 2020 Pflichten bestehen. Nur die rechtlich fundierte Definition des individuellen Pflichtenkatalogs ermöglicht einen passgenauen Ansatz, zur angemessenen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Mangels Umsetzungsfrist empfehlen wir den verbleibenden zeitlichen Vorlauf zu nutzen, um im neuen Jahr von aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht unangenehm überrascht zu werden.

Für die Verpflichteten aus dem Finanzsektor ist das Vorhalten eines Geldwäscherisikomanagements zwar schon lange eine Selbstverständlichkeit, das neue Gesetz bedeutet aber auch für die Finanzbranche, erneut eine Erweiterung der Pflichten.

Für alle Verpflichteten wird die ohnehin schon aufwendige Pflicht zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten um einen neuen Baustein ergänzt. Ab 01.01.2020 gibt es die bußgeldbewährte Pflicht einer sog. Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister. Von den Verpflichteten wird künftig erwartet, dass sie bei der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten neben eigenen Maßnahmen zur Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstrukturen einen Abgleich mit den im Transparenzregister enthaltenen Angaben vornehmen. Bei Vorliegen von Unstimmigkeiten besteht die Verpflichtung, diesen Umstand unverzüglich an das Transparenzregister zu melden.

Viele Fragen wirft aktuell die vorgesehene Ausweitung der verstärkten Sorgfaltspflichten auf Fälle der Beteiligung von Hochrisikostaaten auf. Da der Begriff der Beteiligung im Gesetz nicht näher definiert ist und auch kein Wesentlichkeitskriterium in der Vorschrift enthalten ist, stellt sich die Frage, wie mit dem Thema z.B. bei der Abwicklung von Zahlungsverkehr umgegangen werden kann. Eine Anzahlung für einen Hotelaufenthalt in Sri Lanka ist wohl vom Wortlaut der Norm erfasst. Als verstärkte Sorgfaltspflicht ist dann u.a. vorgesehen, die Gründe für die Transaktion abzuklären und zusätzliche Informationen über den Vertragspartner einzuholen. Das sind Anforderungen, die das Tagesgeschäft eines Kreditinstituts vor große Herausforderungen stellen. Eine frühzeitige Befassung mit den Neuregelungen eröffnet die Chance zur Entwicklung eines Lösungsansatzes, der den institutsspezifischen Risiken entspricht, den Normzweck erfüllt und die aufsichtsrechtlichen Anforderungen abbildet. Gerne entwickeln wir hierzu mit Ihnen Lösungskonzepte im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen.

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Stephanie KappenStephanie Kappen

Rechtsanwältin, Partnerin,
Certified Chief Compliance Officer

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Christian FaberChristian Faber

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rechtsanwalt, Partner,
Zertifizierter ESG-Officer

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