Publikation –
20.6.2021
Bereits am 16. Dezember 2019 ist die “Whistleblowing-Richtlinie" der EU (RL der EU 2019/1937 vom 23.10.2019 in Kraft getreten. Noch wurde sie in Deutschland nicht umgesetzt. Was ändert sich dennoch für Unternehmen und wo besteht konkreter Handlungsbedarf?
Die Regierungsparteien konnten bisher keine Einigung erzielen, was die Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie in deutsches Recht anbelangt. Am 17.12.2021 läuft die diesbezügliche Frist ab, doch ob bis dahin ein entsprechendes Gesetz zustande kommt, ist natürlich in Anbetracht der nahenden Bundestagswahlen zweifelhaft.
Diese Entwicklung könnte Unternehmen Anlass dazu geben, sich zunächst einmal in Sicherheit zu wiegen. Dies wäre ein Fehlschluss.
Auch wenn eine bundesgesetzliche Regelung unter Umständen etwas auf sich warten lassen wird, sollten Unternehmen sich bewusst sein, dass sie kommen wird und dass die Whistleblowing-Richtlinie selbst bereits ab sofort unmittelbare Auswirkungen auf die Anforderungen an das unternehmensinterne Compliance-Management hat.
Sollte die Umsetzung nicht bis Dezember erfolgen, droht der Bundesrepublik ein Vertragsverletzungsverfahren. Auch wenn Deutschland nicht immer ein Musterknabe in der fristgerechten und korrekten Umsetzung der Vorschriften aus Brüssel ist, so ist bei diesem Thema wohl nicht wahrscheinlich, dass die Bundesregierung die Lage zu einem offenen Konflikt mit der Europäischen Union eskalieren lässt. Der Streit um den Gesetzesentwurf dreht sich primär um die Details der nationalen Umsetzung, es gibt wohl mehrheitlich keine grundsätzliche Ablehnung der EU-Vorgaben.
Überdies besteht im Hinblick auf die Gewährung effektiven Schutzes für „Whistleblower“ hoher internationaler Druck. So hat Deutschland bspw. bereits 2014 das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ratifiziert und sich damit dazu bekannt, Hinweisgeberschutzmaßnahmen zumindest zu prüfen. Auch ein Evaluierungsbericht der OECD-Arbeitsgruppe für Bestechungsfragen empfiehlt Deutschland, endlich ein nationales „Whistleblower“-Gesetz auf den Weg zu bringen. Zuletzt haben sich 2019 auch die Staats- und Regierungschefs der G20-Staaten in Osaka für einen umfassenden Schutz von Hinweisgebern ausgesprochen.
Vor diesem Hintergrund gehen wir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Whistleblowing-Richtlinie in Deutschland allerspätestens in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden wird. Nicht unwahrscheinlich ist dann eine Regelung, die den Anwendungsbereich nicht auf Meldungen von Verstößen gegen EU-Recht begrenzt, sondern auch Verstöße gegen deutsches Recht (insb. Strafrechtsverstöße und Ordnungswidrigkeiten) umfasst. So sah es auch der bisherige Gesetzesentwurf vor.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Umsetzung in deutsches Recht sind bereits heute die Auswirkungen der Whistleblowing-Richtlinie selbst zu beachten.
Auch und gerade wenn die Umsetzung nicht fristgerecht erfolgen sollte, ist es unter Umständen möglich, sich als Beschäftigter sowohl in einer Behörde als auch in einem Unternehmen direkt auf die EU-Richtlinie zu berufen. Im Falle einer Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer Kündigung, die einem Hinweisgeber nach einer Meldung ausgesprochen wurde, könnte der Hinweisgeber sich auf die Schutzrechte in der EU-Richtlinie berufen.
Hierbei ist zu bedenken, dass auch eine Richtlinie als EU-Rechtsakt mit normalerweise mittelbarer Wirkung (im sog. zweistufigen Rechtsetzungsverfahren) ausnahmsweise unmittelbare Wirkung im Falle entfalten kann. Das gilt, wenn ein Umsetzungsdefizit besteht und die Richtlinie self-executing ist, sich ihr Regelungsgehalt also bereits unmittelbar aus dem Richtlinientext ergibt. Deutsche Gerichte sind im Sinne des effet-utile-Grundsatzes dazu angehalten, das nationale Recht so auszulegen, dass das EU-Recht möglichst effektiv umgesetzt wird.
Es ist daher davon auszugehen, dass in entsprechenden gerichtlichen Verfahren auch die Whistleblowing-Richtlinie als Auslegungs- bzw. Beurteilungsmaßstab herangezogen wird.
Die Wertung der EU in Hinweisgeberfällen ist durch die Richtlinie nun offenkundig und damit politische sowie rechtliche Realität. Sie sollte nicht ignoriert werden.
In diesem Kontext wird die Regelung des § 130 OWiG höchst relevant:
Auch Inhaber eines Unternehmens handeln ordnungswidrig und können mit hohen Geldbußen bestraft werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich sind, um im Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe bedroht ist. Welche Aufsichts- und Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden sollten bzw. wie das diesbezügliche unternehmensinterne Compliance-Management auszugestalten ist, ist selbstverständlich abhängig vom Einzelfall, d.h. insbesondere von Unternehmensstruktur und -organisation sowie der individuellen Risikosituation.
Bei der Entscheidung, welche Compliance-Maßnahmen im konkreten Fall ergriffen werden sollten, um eine Verantwortlichkeit des Unternehmensinhabers auszuschließen, könnte die Whistleblowing-Richtlinie durchaus als Beurteilungsmaßstab dienen. Diese statuiert in Art. 8 eine Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle, die es ermöglichen, Hinweise auf Regelverstöße vertraulich zu kommunizieren. Diese Anforderung könnte unabhängig von der Umsetzung in Deutschland als europäischer Mindeststandard für ein funktionierendes Compliance-Management-System interpretiert werden. In vielen speziell regulierten Branchen (z.B. Finanzbranche) ist die Einrichtung von Hinweisgeberkanälen heute ohnehin schon state of the art. Wir empfehlen daher allen Unternehmen sich bereits jetzt um die Einrichtung einer solchen internen Meldestelle (evtl. in Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister) zu bemühen, um zu verhindern, dass ihre Compliance-Struktur in einem möglichen Gerichtsverfahren unter Zugrundelegung der Whistleblowing-Richtlinie als EU-Standard als unzureichend bewertet wird.
Fazit
Die Whistleblowing-Richtlinie sorgt unabhängig von ihrer Umsetzung in deutsches Recht für Handlungsbedarf. Betroffene Unternehmen sollten es nicht versäumen, eine Hinweisgeberstelle - so wie sie die Richtlinie vorsieht - einzurichten. Wir erwarten, dass die Whistleblowing-Richtlinie selbst zumindest als Beurteilungs- bzw. Auslegungsmaßstab unmittelbar auf die Beurteilung unternehmensinterner Compliance-Strukturen Einfluss nehmen wird.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rechtsanwalt, Partner,
Zertifizierter ESG-Officer