Neuigkeit –

12.7.2022

Die große Schuldrechtsreform 2022 – weitere Änderung zum 01.07.2022

Mit vier großen Gesetzespaketen änderte der Gesetzgeber in diesem Jahr einen bedeutsamen Teil des Zivilrechts. Bei der Reform handelt es sich um die umfangreichste Gesetzesänderung seit zwanzig Jahren. Wir erläutern Ihnen in einem Überblick die zentralen Änderungen. Die letzte Änderung ist nun am 01.07.2022 in Kraft getreten.

Ab dem 01.07.2022 muss einem Verbraucher gemäß § 312k BGB die Möglichkeit gegeben werden, einen im elektronischen Geschäftsverkehr mit einem Unternehmer abgeschlossen Vertrag über entgeltliche Leistungen, per Kündigungs-Button auf der Website zu kündigen.

Zweck der Reform

Kern der neuen Gesetzgebung ist die Stärkung von Verbraucherrechten und die Modernisierung des Gesetzes. Seit der Jahrtausendwende haben sich Technik und Gewohnheiten schnell weiterentwickelt. Viele heute alltäglich genutzte Dienste und Smartphones, Smartwatches und Streaming-Dienste waren um die Jahrtausendwende entweder undenkbar oder technisch nicht möglich. Die Gesetzeslage ist jedoch weitgehend gleichgeblieben. Das soll sich nun ändern. Mit einer Fülle neuer Rechte und Pflichten wird das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) an die zahlreichen Entwicklungen der letzten Jahre angepasst. Das BGB regelt ganz grundlegend die Rechte zwischen Privatpersonen – insbesondere durch Verträge. Damit ändert sich die Rechtslage für Verträge verschiedener Art deutlich, vor allem für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Viele der Änderungen sind seit geraumer Zeit im Europarecht vorgesehen und werden nun durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt.

Digitale Elemente, digitaler Kauf und digitale Dienstleistung

Zwei Änderungsgesetze sind schon am 1.1.2022 in Kraft getreten. Dieser Teil der Reform sieht eine Anpassung des Rechts an digitale Neuerungen vor. Die Änderungen sind sehr umfangreich, viele Vorschriften wurden entweder geändert oder neu eingefügt.

Die wichtigsten Neuerungen finden sich in den §§ 327 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort hat der Gesetzgeber nun Verträge über die „Bereitstellung digitaler Produkte“ verankert. Die Vorschriften gelten für fast alle Arten von Verträgen, also vor allem für Kaufverträge, Mietverträge und Werkverträge. Maßgeblich ist nur, dass ein Vertragspartner zur „Bereitstellung“ eines digitalen Produkts verpflichtet ist. Bestimmte Verträge wie Mobilfunkverträge, Verträge über ärztliche Behandlungen oder Glücksspielverträge werden explizit nicht erfasst.

Die neuen Regelungen gelten vor allem für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern („Business-to-Consumer“, „B2C“), aber auch begrenzt für Verträge zwischen zwei Unternehmern („Business-to-Business“, „B2B“). Hier die bedeutsamsten Unterschiede:

B2C bzw. Verbraucherverträge (§§ 327 - 327s BGB):

Der Gesetzgeber hat die neuen Vorschriften für Verbraucherverträge ähnlich gestaltet wie die Vorschriften über gewöhnliche Kauf- und Werkverträge. Zunächst wird bestimmt, was den neuen Regeln unterfällt. Dann folgen Vorschriften über den Produktmangelbegriff und welche Rechte ein Verbraucher bei Produktmängeln hat.

Die Regelungen zu den Mängeln sind sehr kleinteilig. Außerdem verweisen die Normen teils aufeinander. Diese Regelungstechnik mit Verweisungen macht alles etwas unübersichtlich, man verliert schnell den Weitblick. Daher geben wir an dieser Stelle nur einen Überblick, welche Rechte wo verankert wurden und was der zentrale Anwendungsbereich ist.

Verbraucherrechte

Für digitale Produkte und Dienstleistungen gibt es bei einer Schlechtleistung folgende Rechte:

Nacherfüllung (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)

o  Bei Produktmängeln (§ 327i Nr. 1 BGB)

o  Pflichten und Ausschluss: § 327l BGB

o  Keine Fristsetzung nötig, Unternehmer hat das Wahlrecht

sofortige Vertragsbeendigung (§§ 327c, 327m,327o, 327p BGB)

o  Bei unterlassener Bereitstellung, § 327c Abs. 1BGB

o  Bei Produktmängeln (§§ 327i Nr. 2, 327m BGB)

o  Erklärung und Rechtsfolgen: § 327o BGB

o  Nutzung nach Vertragsbeendigung: § 327p

Minderung

o  Bei Produktmängeln, statt Beendigung (§ 327nBGB)

Schadensersatz (§§ 327i, 327m BGB)

o  Bei Vertragsbeendigung nach § 327c Abs. 2 BGB

o  Bei Mängeln (§ 327i Nr. 3 BGB):

o  Wenn die Nacherfüllung ausgeschlossen ist (§327m BGB)

Aufwendungsersatzanspruch

o  Bei Vertragsbeendigung nach § 327c Abs. 2 BGB

o  Bei Mängeln nach § 327i Nr. 3 BGB

o  Wenn der Verbraucher bei der Nacherfüllung Aufwendungen hat, § 327l BGB

Viele dieser Rechte gibt es bereits bei anderen Vertragsarten (Kauf: Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz, Minderung; ähnlich beim Werkvertrag). Das Recht auf sofortige Vertragsbeendigung gab es in dieser Form bislang noch nicht.

Besondere Vorschriften

Besonders wichtig sind die Vorschriften zur Verjährung und zur Beweislastumkehr in der Praxis.

Wird ein digitales Produkt einmalig bereitgestellt und zeigt sich innerhalb eines Jahres ein Mangel, dann wird vermutet, dass dieser Mangel von Anfang an vorlag. Wird ein digitales Produkt dauerhaft bereitgestellt, wird sogar vermutet, dass das Produkt während der gesamten Dauer der Bereitstellung mangelhaft war.

Gleiches gilt nun entsprechend für das Kaufrecht bei Verbraucherverträgen. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres, dann muss der Unternehmer grundsätzlich (Verkäufer) beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist. Früher betrug diese Zeitspanne sechs Monate. Die Regelung hierzu findet sich in§ 477 BGB. Früher musste der Unternehmer nur innerhalb der ersten sechs Monate nachweisen, dass die Kaufsache nicht bei Übergang mangelhaft war.

Die neuen Ansprüche bei digitalen Produkten verjähren gemäß § 327j BGB grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren.

B2B bzw. Unternehmerverträge (§§ 327t, 327u BGB):

Ähnlich den Vorschriften über den Kauf gibt es nun auch einen „Unternehmerregress“ bei Verträgen über digitale Produkte. Was damit gemeint ist, erklärt sich am besten an folgendem Beispiel:

Ein Hersteller einer Software stellt diese zwecks Vertriebs an einen Händler bereit, der die Software an einen weiteren Händler bereitstellt. Dieser Händler stellt die Software schließlich einem Verbraucher zur Verfügung.

Sollte das Produkt mangelhaft sein, dann kann der Verbraucher seine Mängelrechte gegen den Händler geltend machen. Der Händler kann Rechte gegenüber seinem Lieferanten geltend machen, dieser kann wiederum gegen den Hersteller vorgehen. Das geht aus den §§ 327t,327u BGB hervor.

Umfangreiche verbraucherfreundliche Änderungen

Bei der Gesetzgebung mit dem unscheinbaren, sperrigen Titel „zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ handelt es sich keineswegs um bloße Modernisierungsvorschriften. Die „anderen Aspekte des Kaufvertrags“, die durch das Gesetz geregelt werden, haben in der Praxis spürbare Konsequenzen für Unternehmen.

Zunächst ändert das Gesetz einen grundlegenden Begriff des Kaufrechts: Den Sachmangelbegriff. Die meisten Käuferrechte knüpfen an diesen Begriff an und in einem Rechtsstreit ist er häufig von ganz zentraler Bedeutung. Wenn eine Sache mangelhaft ist, kann der Käufer etwa Nachbesserung oder Nachlieferung oder Schadensersatz fordern, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Begriff des Sachmangels ist nun im Gesetz deutlich präziser und ausführlicher beschrieben.

Faire Verbraucherverträge und die Warenkaufrichtlinie

Auch das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändert sich. AGB sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert werden. Ganz klassisch sind es die „kleingedruckten Passagen“ eines Vertrags, die häufig auch mit „AGB“ betitelt sind und jedem Vertrag beigefügt werden. Der Gesetzgeber hat sehr kleinteilig beschrieben, welche AGB seiner Ansicht nach Vertragspartner zu stark benachteiligen. Die Folge: „Verbotene“ AGB sind unwirksam. Zu Gunsten der Verbraucher verbietet der Gesetzgeber nun folgende neue AGB bei vielen Verträgen:

·        Längere Vertragsdauer als zwei Jahre

·        Automatische Verlängerungen von Vertragslaufzeiten

·        Längere Kündigungsfrist als ein Monat

·        Ausschluss der Abtretung bestimmter Ansprüche gegen den Unternehmer

Der Zweck der neuen Regelung: „Knebelverträge“ von Unternehmen wie Fitnessstudios oder Datingportalen sollen unterbunden werden. Verbraucher sollen sich in angemessener Zeit von Verträgen lösen können.

Außerdem soll der Verbraucher seine Ansprüche an Verbraucherrechtseiten wie Flightright verkaufen dürfen. Diese kennen sich mit bestimmten Ansprüchen genau aus und können Unternehmen gegenüber die Rechte gebündelt und effektiv durchsetzen, es herrscht mehr „Waffengleichheit“ und der Verbraucher kommt schneller zu seinem Geld. In der Praxis wird die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher also deutlich erleichtert.

Neben diesen Vorschriften gibt es weitere Änderungen betreffend Online-Marktplätze, Verträge im elektronischen Rechtsverkehr, Aktualisierungspflichten und Kündigungsbuttons. Die Änderungen sind jedoch so umfangreich, dass sie hier jedoch nicht umfassend aufgezählt werden können, dies würde den Rahmen eines Überblicks sprengen.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben – etwa betreffend die Ausgestaltung von Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen, zur Überprüfung bestimmter Vertragsklauseln oder zu konkreten Rechtsfragen rund um Mängelrechte, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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BETEILIGTE ANWÄLTE

Susanne ErbSusanne Erb

Rechtsanwältin, Partnerin,
Zertifizierte Stiftungsberaterin (DSA),
Zertifizierte Beraterin für Gemeinnützigkeitsrecht (WIRE)

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