Neuigkeit –

5.7.2023

EuGH: Bundeskartellamt darf auch Datenschutzverstöße berücksichtigen

Nutzerinnen und Nutzer bezahlen mit ihren persönlichen Daten für ihre Accounts in sozialen Netzwerken. Werden diese Daten zu persönlichen Profilen verknüpft, kommt ihnen eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Umgang mit diesen Daten kann daher auch für den Wettbewerb, insbesondere für einen fairen Wettbewerb, relevant werden.

Das Bundeskartellamt sah sich daher veranlasst, gegenüber der Meta-Gruppe auch die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wurde die Frage, ob eine Kartellbehörde auch Datenschutzverstöße feststellen und berücksichtigen darf, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Entscheidung vorgelegt.

Zuständigkeit des Bundeskartellamts auch für Datenschutz

Der EuGH hat nun in der Rechtssache C 252/21 zwischen Meta Platforms Inc, vormals Facebook Inc, Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd, und Facebook Deutschland GmbH gegen das Bundeskartellamt entschieden, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde wie das Bundeskartellamt, die den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens, hier der Meta-Gruppe, untersucht, auch Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) feststellen darf.

Berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage

Darüber hinaus hat der EuGH auch über die Rechtsgrundlagen der DSGVO entschieden, auf die sich Facebook bzw. Meta für die Datenverarbeitung berufen.

Nach Auffassung des Gerichts können die Personalisierung von Inhalten und Werbung sowie die nahtlose Nutzung der Dienste von Meta Platforms Ireland nicht ausreichend gerechtfertigt werden, um die beanstandete Datenverarbeitungspraxis als erforderlich anzusehen. Insbesondere die Personalisierung von Werbung, aber auch die Weitergabe personenbezogener Daten zur Bereitstellung der Kernprodukte von Meta könnten das „berechtigte Interesse“ von Meta nicht rechtfertigen. Die Nutzung der Daten, insbesondere die Weitergabe personenbezogener Daten über das für die Bereitstellung der Kernprodukte von Meta erforderliche Maß hinaus, bedarf daher der Einwilligung der Betroffenen.

Die Besprechung des Urteils mit seinen weitreichenden Konsequenzen finden Sie im Blog von RMPrivacy:
EuGH: Prüfung der DSGVO durch das Bundeskartellamt? – rmprivacy.de

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 Matthias Rosa Matthias Rosa

Fachanwalt für IT-Recht,
Rechtsanwalt, Counsel

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