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Neuigkeit –

10.10.2023

Tipps & Tricks für effektive Geheimhaltungsvereinbarungen

Geheimhaltungsvereinbarungen – auch Non Disclosure Agreement (NDA) oder Confidentiality Agreement genannt – sind aus der Vertragspraxis von Wirtschaftsunternehmen nicht mehr wegzudenken.
Geschäftsgeheimnisse und Geheimnis Knowhow stellen oftmals einen wesentlichen Wert des Unternehmens dar. Geheimhaltungsvereinbarungen zielen darauf ab, diese Werte vor ungewollter Offenlegung und das Unternehmen vor finanziellem Schaden zu schützen.

Geheimhaltungsvereinbarungen sollten daher immer dann in Betracht gezogen werden, wenn abzusehen ist, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Vertrags zumindest eine Partei vertrauliche Informationen oder Know-how von Wert der anderen Partei zur Verfügung stellen wird. Beispiele sind Absichtserklärungen im Vorfeld von Transaktionen (LOI, MoU), Liefer- und Vertriebsverträge, Lizenzverträge, Technologietransferverträge und Berater- sowie Mitarbeiterverträge.

Nach unserer Erfahrung werden Geheimhaltungsvereinbarungen häufig nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellt und sind in der Folge rechtlich wirkungslos.

Insbesondere nach Inkrafttreten des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) reicht der bloße Geheimhaltungswille des Unternehmens nicht mehr zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen aus. Das neue Gesetz erfordert angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, wozu auch Geheimhaltungsvereinbarungen gezählt werden. Wird eine solche Vereinbarung nicht nachgewiesen, kann der gesetzliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor Geheimnisdiebstahl (früher §§ 17 ff UWG) verloren gehen.

Daneben steht das originäre Geschäftsinteresse innovativer Unternehmen, ihre Arbeitsergebnisse und hierfür getätigte Investitionen vor unentgeltlicher Übernahme durch Dritte zu schützen.


Worauf ist daher zu achten?

Zunächst sollte man sich Gedanken über die eigentlichen Vertragsparteien und Kreis der einbezogenen Unternehmen machen. Gerade bei Konzernunternehmen und im internationalen Kontext sollte genau beachtet werden, welche Partei später in die Transaktion einbezogen wird und somit Partei der Geheimhaltungsvereinbarung werden soll. Wer hat ein valides Interesse an dem Erhalt der Informationen? Der Kreis der Kenntnisnahmeberechtigten (zB der Gesellschafterkreis einer Vertragspartei) sollte zum Schutz der offenlegenden Partei nicht zu weit gezogen werden.

Wichtig ist eine konkrete Beschreibung des Projekts, das Gegenstand der angestrebten Zusammenarbeit der Parteien sein soll. Dies ist wichtig für die spätere Auslegung der Vereinbarung.

Entscheidend ist auch die Definition der geschützten Informationen. Einerseits sollte diese so genau wie möglich gefasst werden, andererseits darf die Definition nicht zu eng sein. Auch muss gewährleistet sein, dass den Parteien möglich ist zu unterscheiden, welche Informationen von der Geheimhaltungspflicht erfasst sind (zB Kennzeichnung als „vertraulich/confidential“). Eine catch all-Klausel, nach der sämtliche ausgetauschten Informationen unter die Vertraulichkeitsdefinition fallen, hilft in der Praxis oftmals nicht weiter.

Teilweise wird versäumt, die Schutz-, (Handlungs- und Unterlassungs-)pflichten der empfangenden Vertragspartei sorgsam zu formulieren. Häufig gehen diese an der praktischen Vertragsdurchführung vorbei und sind gar nicht umsetzbar. Oder es werden wesentliche Pflichten nicht in die Vereinbarung aufgenommen, so dass der Zeck der Geheimhaltungsvereinbarung ins Leere geht.

Wichtig ist auch, die konkrete Geltungsdauer der Geheimhaltungsvereinbarung festzulegen, insbesondere ob und wie lange diese nach Beendigung der Zusammenarbeit weitergelten soll.

In der Praxis finden sich häufig Regelungen über Vertragsstrafen. Diese sind mit einem hohen Unwirksamkeitsrisiko behaftet, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht beachtet werden.

Schließlich erlaubt das Geschäftsgeheimnisgesetz ausdrücklich das sogenannte Reverse Engineering. Sofern die offenlegende Partei dies verhindern möchte, sollte sie das Verbot des Reserve Engineering ausdrücklich in die Vereinbarung aufnehmen.

Für die Parteien ist es zudem wichtig, sich darüber bewusst zu sein, welche tatsächlichen und rechtlichen Grenzen Geheimhaltungsvereinbarungen aufweisen, und welche zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden sollten, um wertvolle Geheimnisse effektiv zu schützen.

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Geheimhaltungsvereinbarungen – auch Non Disclosure Agreement (NDA) oder Confidentiality Agreement genannt – sind aus der Vertragspraxis von Wirtschaftsunternehmen nicht mehr wegzudenken.
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Anhand praktischer Tipps und Beispiele zeigen wir auf, welche Voraussetzungen Sie beachten sollten, damit Geheimhaltungsvereinbarungen ihre Schutzwirkung effektiv entfalten können.

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Almut DiederichsenAlmut Diederichsen

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz,
Rechtsanwältin, Partnerin

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