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Neuigkeit –

28.3.2023

Vertrieb Direct-to-Consumer – Übersicht zu Rechtsfragen und Rechtspflichten für Hersteller

Direct-to-Consumer (D2C) ist ein Vertriebsmodell, bei dem der Hersteller die Vermarktung und den Verkauf seiner Produkte vollständig selbst übernimmt und auf Zwischenhändler verzichtet. Der D2C-Vertrieb bietet Herstellern einige Vorteile, wie die Möglichkeit, Preise selbst zu gestalten, Kundenkontakte zu pflegen und personalisierte Werbung zu schalten, was letztlich zu höheren Gewinnmargen führen kann. Mit dem Umstieg auf D2C gehen jedoch auch rechtliche Verpflichtungen einher, die Hersteller beachten müssen.

Pflichten rund um die Markteinführung

Beim D2C-Geschäft gilt vor der Markteinführung das, was auch beim Vertrieb über Zwischenhändler gilt: Das einzuführende Produkt muss den rechtlichen Anforderungen des jeweiligen Ziellandes entsprechen.

Für Markteinführungen innerhalb der Europäischen Union (EU) haben Hersteller diverse Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften zu beachten. Hersteller ist hierbei jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickelt oder herstellen bzw. entwickeln lässt und dieses Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hersteller das Produkt selbst hergestellt hat oder ob es importiert und unter eigener Marke vertrieben wird. Werden Waren etwa aus Asien importiert und unter einer eigenen Marke vertrieben, ist der Markenträger rechtlich als Hersteller anzusehen und muss die entsprechenden Vorschriften beachten.

Produktsicherheit

Es gilt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das eine Reihe europäischer Rechtsvorschriften in deutsches Recht umsetzt. Es gilt bei fast allen Produkten mit nur wenigen, in § 1 Abs. 2 ProdSG genannten Ausnahmen. Es kommt immer dann zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte „auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet“ werden.

Die grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen ergeben sich nach § 8 ProdSG aus speziellen Rechtsverordnungen (z.B. die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV), Maschinenverordnung (9. ProdSV)), sowie aus harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind. Sind zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen bei einem Produkt bestimmte Regeln zu beachten, so muss eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigelegt werden, welche die Gefahrenquellen und Sicherheitshinweise beinhaltet.

Zur Erfüllung von Informationspflichten sind Name und Anschrift des Herstellers sowie eine Identifikationskennzeichnung (z. B. Marke oder Modell) auf dem Produkt anzubringen.

Den Hersteller treffen außerdem Überwachungspflichten. Es müssen Stichproben durchgeführt und Beschwerden überprüft werden. Stellt sich bei einem bereits in Verkehr gebrachten Produkt ein Sicherheitsrisiko heraus, besteht eine Rückrufpflicht.

Produktkennzeichnung

Stimmt das Produkt mit den oben aufgeführten Sicherheitsanforderungen überein und hat damit das sog. Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, ist dies durch die Anbringung des CE-Zeichens zu bestätigen. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen („geprüfte Sicherheit“), die nur freiwillig und nur auf Antrag bei der zuständigen GS-Prüfstelle erfolgt.

Voraussetzung für die Vergabe des CE-Zeichens ist eine Baumusterprüfung. Es erfolgt außerdem eine regelmäßige Überprüfung der Fertigungsstätte durch die Prüfstelle, wobei die Kennzeichnung auf eine Dauer von 5 Jahren befristet ist.


Sonstige Pflichten

Werden mit Produkten befüllte Verpackungen in Verkehr gebracht, ist die Verpflichtung zur Teilnahme an einem dualen System sowie zur Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu prüfen.

Werden Elektrogeräte vertrieben, kann eine Registrierung im Elektro-Altgeräte Register bzw. bei der zuständigen Registrierungsstelle im Zielland erforderlich sein.

Außerdem besteht eine Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung der in den Verkehr gebrachten Mengen.

Enthält das Produkt Batterien, können nach dem Batteriegesetz Meldepflichten, Rücknahmepflichten sowie weitere Anforderungen bestehen.


Gewährleistung und Produkthaftung

Da beim D2C Vertrieb kein Zwischenhändler eingeschaltet wird, stehen dem Endkunden die vertraglichen Rechte direkt gegen den Hersteller als Vertragspartner zu. Der Hersteller muss also selbst Prozesse einrichten, um entsprechende Anfragen und Ansprüche abwickeln zu können.

Gewährleistungsrechte des Käufers

Liegt bei Gefahrübergang ein Sach- oder Rechtsmangel vor, so bestehen für die Dauer von zwei Jahren gesetzliche Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer. Das Gewährleistungsrecht kann nur bei Geschäften unter Unternehmern beschränkt oder ausgeschlossen werden, bei Verkäufen im Bereich Business-to-Consumer (B2C) gelten dagegen die zwingenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Praktisch bedeutsam: Für den Hersteller, der auf D2C umstellt, ist zu beachten, dass Verbraucher keine Rügepflicht nach § 377 des Handelsgesetzbuchs haben, da es an einem beiderseitigen Handelsgeschäft fehlt. Im B2C-Onlinehandel müssen zusätzlich die Informationspflichten im Fernabsatz einschließlich des 14 – tägigen Widerrufsrechts und die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr besonders beachtet werden.

Garantie

Vom Gewährleistungsrecht zu unterscheiden ist die Garantie. Garantie ist ein vom Händler oder Hersteller zusätzlich und freiwillig gegebenes Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, welches neben das gesetzliche Gewährleistung tritt bzw. es erweitert. Die Dauer und die Bedingungen der Garantie können frei bestimmt werden. Sämtliche Informationen sind dem Produkt beizufügen und insbesondere im B2C-Onlinehandel detailliert in der Artikelbeschreibung des Angebots darzustellen.


Produkthaftung und Produzentenhaftung

Ist ein Produkt fehlerhaft, kann der Hersteller haftbar gemacht werden. Dabei sind die „Produkthaftung“ nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und die „Produzentenhaftung“ nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu unterscheiden. Im Rahmen der Produzentenhaftung haftet der Hersteller nur bei Verschulden, während die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz im Fall fehlerhafter Produkte verschuldensunabhängig greift. Dabei regelt das ProdHaftG einen Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro und das Erlöschen von Ansprüchen nach 10 Jahren.


D2C-Vertrieb und Datenschutz

Einer der Vorteile des D2C Modells ist, dass Hersteller unmittelbaren Zugriff auf die Daten ihrer Kunden erhalten und diese im Marketing, zum Beispiel für die personalisierte Kontaktaufnahmen, selbst nutzen können. Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung von personenbezogenen Daten wie E-Mail-Adressen, Namen usw. nur zulässig, wenn sie entweder gesetzlich erlaubt ist oder der Empfänger der E-Mail dazu zuvor sein Einverständnis erteilt hat (Art. 6 DSGVO).

Soweit es die Abwicklung von Anfragen oder Bestellungen angeht, ist das ohne Einwilligung zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder zur Erfüllung eines Vertrags zulässig. Die Nutzung von personenbezogenen Kundendaten zu Werbezwecken jedoch in der Regel jedoch die Einwilligung des Betroffenen. Eine Ausnahme dürfte nur im Bereich des E-Mail-Marketings für Bestandskunden sowie im Bereich des Telefon-Marketings mit B2B-Interessenten- und Kunden gelten, soweit dies auch wettbewerbsrechtlich gemäß § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zulässig ist. Parallel dazu dürfte in diesen Fällen das berechtigte Interesse des werbenden Unternehmens als datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage ausreichend sein.

In jedem Falle sollten die datenschutzrechtlichen Fragen und Konzepte bereits vor bzw. zu Beginn des D2C Vertriebs geklärt werden, damit etwa erforderliche Werbeeinwilligungen von Anfang an auf allen Kanälen korrekt eingeholt werden, bevor die Datenbank aufgebaut wird.

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 Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.

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