Publikation –

11.2.2021

Regierungsentwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes verabschiedet – Eintragungspflicht ins Transparenzregister wird deutlich ausgeweitet

Die Bundesregierung hat am 10.02.2020 ihren Entwurf des Transparenz- und Finanzinformationsgesetzes beschlossen.

Dieses Gesetz sieht erneut eine Reihe von Änderungen im Geldwäschegesetz vor. Im Fokus stehen dabei die Vorgaben zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten und die Neuausrichtung des Transparenzregisters.

Das Transparenzregister war bisher als Auffangregister strukturiert, was bedeutet, dass die Eintragung eines wirtschaftlich Berechtigten bisher nur dann erfolgen musste, wenn dieser sich nicht aus anderen Registern (z.B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) ergab. Die Möglichkeit des Verweises auf vorhandene Registereinträge soll künftig entfallen, womit dann eine Eintragungspflicht für alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften besteht. Die Eintragungspflicht erfährt damit eine deutliche Ausweitung. z.B. waren GmbH´s, die ihre Gesellschafterliste im Handelsregister veröffentlich haben, von der Eintragungspflicht bisher in der Regel überhaupt nicht berührt. Auch diese Gesellschaften müssen zukünftig eine Mitteilung an das Transparenzregister machen und die Angaben natürlich auch aktuell halten. Die Meldepflichten sind, wie bisher auch schon, bußgeldbewährt. Die in den vergangenen Monaten gehäuft vom  Bundesverwaltungsamt eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren haben gezeigt, dass die Kontrolle der Einhaltung der Mitteilungspflichten offensichtlich aktuell hoch priorisiert wird.

Von der Thematik gar nicht betroffen waren bisher börsennotierte Aktiengesellschaften. Seit der grundlegenden Neudefinition des wirtschaftlich Berechtigten im Geldwäschegesetz im Jahr 2008 waren börsennotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften immer von der Verpflichtung zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung ist im Regierungsentwurf entfallen, was zum einen für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz einen erheblichen Mehraufwand bedeutet und für die Aktiengesellschaften die Meldepflicht zum Transparenzregister nach sich zieht. Für die Erfüllung der Meldepflichten auf Seiten der Gesellschaften sind im Gesetzesentwurf Übergangsfristen vorgesehen. Noch völlig unklar ist die Frage, ob den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz Übergangsfristen für die Nachpflege ihrer Bestandkunden gewährt werden.

Positiver Aspekt der Aufwertung des Transparenzregister zum Vollregister ist, dass eine Regelung aufgenommen werden soll, wonach bei der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten die Einholung eines Auszuges aus dem Transparenzregister als Überprüfungsmaßnahme zur Feststellung der Richtigkeit der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten genügen soll. Das war bisher nicht der Fall, hier hatte die BaFin vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass sich die Verpflichteten auf die Auskunft aus dem Transparenzregister alleine gerade nicht verlassen dürfen. Allerdings sieht der Regierungsentwurf nicht vor, die Anforderung, wonach bei der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten die Eigentums- und Kontrollstruktur mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen ist, zu streichen. Die Eigentums- und Kontrollstruktur ergibt sich wiederum nicht aus dem Transparenzregisterauszug. Vom Wortlaut betrachtet stehen die Regelungen daher erstmal im Widerspruch und es würde faktisch wohl keine wirkliche Erleichterung erreicht werden. Hier bleibt das weitere Verfahren abzuwarten.

Der von den Verpflichteten schon seit Einführung des Transparenzregisters geforderte automatisierte Zugang zum Transparenzregister soll nach dem Willen der Bundesregierung bis spätestens 01.01.2023 geschaffen werden. Auch wenn die Frist aus unserer Sicht sehr großzügig bemessen ist, ist auf jeden Fall zu begrüßen, dass die Umsetzung dieser Forderung nun endlich Eingang in das Gesetz gefunden hat. Auch in diesem Zusammenhang sind noch viele Fragen offen. Da die gesetzliche Regelung den automatisierten Zugang nur für bestimmte Verpflichtete vorsieht, müssen die rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden, wie Lösungen darstellbar sind, bei denen die in der Praxis gängigen KYC-Lösungen mit Datenbankzugängen etc. an dieser Erleichterung teilhaben können.

Der Gesetzesentwurf setzt auch Vorgaben aus der EU-Finanzinformationsrichtlinie um. Zur besseren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll die internationale Vernetzung derjenigen, die in die Präventionsverfahren aktiv eingebunden sind, verbessert werden. Das in Deutschland etablierte Kontenabrufverfahren, an dem alle Verpflichten nach dem KWG (Gesetz über das Kreditwesen) teilnehmen, soll künftig auch Europol zur Verfügung stehen, um zum Zwecke von strafrechtlichen Ermittlungen einen intensiveren EU-weiten Austausch von Konteninformationen zu gewährleisten. Im Geldwäschegesetz werden daher künftig entsprechende Regelungen zur Umsetzung des internationalen Austauschs aufgenommen.

Aktuell befindet sich zusätzlich der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche im Gesetzgebungsverfahren. Mit diesem Gesetz ist eine grundlegende Änderung des Geldwäschestraftatbestandes vorgesehen. Künftig soll es nicht mehr darauf ankommen, aus welcher Art von Straftat Vermögenswerte stammen (bisher Vortaten-Katalog), sondern für eine Geldwäschestrafbarkeit soll nur noch ausschlaggebend sein, dass der Vermögenswert aus irgendeiner Straftat erlangt wurde. Der vorgesehenen „all-crime-Ansatz“ ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht. Während z.B. Diebstahls-, Untreue- oder Betrugsdelikte bisher nur als Vortaten galten, wenn sie gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden, würde künftig jede Begehungsform den Geldwäschestraftatbestand eröffnen. Für die Akteure in der Geldwäscheprävention stellt sich hier vor allem die Frage, wie sich die Änderungen auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Verdachtsmeldung auswirken soll. Die Meldepflicht greift bereits heute sehr niederschwellig, sodass der Wegfall des Vortatenkatalogs für die Verpflichteten den Bearbeitungsaufwand für Verdachtsmeldung deutlich erhöhen dürfte. Aktuell ist die FIU aus Sicht der Meldeverpflichteten immer noch sehr stark beansprucht, so dass aus Praktikersicht nur schwer vorstellbar ist, wie dieser Prozess effizient gestaltet werden kann, wenn künftig das Meldeaufkommen nochmals deutlich erhöht wird.

Die nächsten Wochen und Monate werden eine spannende Zeit für alle Akteure in der Geldwäscheprävention. Die zu erwartenden Änderungen bedeuten für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz wieder einmal, dass sie ihre bestehenden Prozesse überarbeiten und an neue Vorgaben anpassen müssen. Der grundsätzliche Paradigmenwechsel bei der Strafbarkeit wird gegebenenfalls auch eine vollständige Neudefinition der Kriterien für das Monitoring des kleinteiligen Massenzahlungsgeschäfts bedeuten. Der Umbau des Transparenzregisters nimmt die juristischen Personen und Personengesellschaften gleich welcher Branche in die Pflicht, ihren Eintragungs-, Prüf- und Überwachungspflichten nachzukommen. Aufgrund der unverändert hohen Priorisierung der Themen auf nationaler und internationaler Ebene gehen wir davon aus, dass kurzfristig mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen ist. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre besteht wenig Hoffnung auf Nichtumsetzungsfristen seitens der BaFin, sodass sich für die Verpflichteten hier sehr kurzfristig Handlungsbedarf ergeben kann.

Anmeldung

Jetzt kostenlos zum
Stammtisch anmelden

Download Veranstaltungsflyer
Download Veranstaltungsflyer

BETEILIGTE ANWÄLTE

Stephanie KappenStephanie Kappen

Rechtsanwältin, Partnerin,
Certified Chief Compliance Officer

Icon Arrow
Christian FaberChristian Faber

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rechtsanwalt, Partner,
Zertifizierter ESG-Officer

Icon Arrow

Kompetenzen