Neuigkeit –

30.10.2019

Bette Westenberger Brink begutachtet Erwerbbarkeit internationaler Handelsforderungen durch institutionelle Investoren auf TrustBills

TrustBills betreibt eine Plattform zum Handel von Forderungen. Industrieunternehmen können ihre Außenstände an Investoren wie etwa Vermögensverwalter oder Factoring-Unternehmen veräußern und auf diese Weise günstiges Working Capital generieren, ohne Rahmenverträge abzuschließen. Investoren erschließen eine neue und attraktive Anlageklasse unter Nutzung von KI-gestützter Systeme.

Handelsforderungen sind als Schuldtitel echtes Private Debt. Aufgrund der mangelnden Zugänglichkeit wurden Handelsforderungen bislang nur in verbriefter Form gehandelt. Durch neue digitale Marktplätze löst die Automatisierung die relativ teure Verbriefung zur Mengenbewältigung kleinteiliger, heterogener Forderungen ab und macht dadurch Investments in Handelsforderungen günstiger.

Das Banking & Finance Team von Bette Westenberger Brink um Christian Faber untersuchte im Auftrag von TrustBills die rechtlichen Rahmenbedingungen und entwickelte geeignete Strukturen zum Erwerb von Handelsforderungen durch internationale institutionelle Investoren. Es ist somit eine belastbare Grundlage zur Entscheidung über Anlagen in Handelsforderungen als eigenständige Assetklasse.

Investmentrechtlich sind Handelsforderungen keine Wertpapiere, weil in ihnen kein Recht verbrieft ist. Sie können jedoch in analoger Anwendung der AIFM-Richtlinie und des KAGB als Darlehensforderungen eingeordnet werden. Handelsforderungen sind jedenfalls gemäß AIFM-Richtlinie und KAGB zulässiger Anlagegegenstand durch Investment-Vehikel wie Alternative Investmentfonds (AIF). Handelsforderungen können von institutionellen Investoren (erfassten Unternehmen i.S.d. AnlV) unmittelbar erworben werden, soweit diese als nachrangige Forderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 AnlV gelten oder auch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV über eine Anlage in einen Investmentfonds erworben werden. Geeignetes Investmentvehikel ist hier u.a. der Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) nach Luxemburger Recht. Ein Erwerb durch geschlossene inländische Spezial-AIF ist nicht beschränkt. Für einen Erwerb durch offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB hängt die Erwerbbarkeit von der Einordnung von Handelsforderungen ab. Handelsforderungen sind auch nach anerkannten Bewertungsmethoden bewertbar.

Mehr zur TrustBills Handelsplattform erfahren Sie unter www.trustbills.com.

Das Erwerbsgutachten von Bette Westenberger Brink wurde am 02.07.2018 veröffentlicht und ist über TrustBills bestellbar unter www.trustbills.com/de/informationen/insights/erwerbsgutachten

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BETEILIGTE ANWÄLTE

Christian FaberChristian Faber

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rechtsanwalt, Partner,
Zertifizierter ESG-Officer

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Dr. Ulrich BrinkDr. Ulrich Brink

Rechtsanwalt, Senior Counsel,
Fachanwalt für Steuerrecht

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