Publikation –

19.2.2021

Blogbeitrag „Mauracher Entwurf“ – Reform des Personengesellschaftsrechts

Schon seit längerem wird eine Reform des Personengesellschaftsrechts diskutiert. Die amtierende Koalition hat die Umsetzung einer Reform in ihren Koalitionsvertrag geschrieben und sich das Ziel gesetzt, die Reform noch vor der nächsten Bundestagswahl im kommenden Herbst in Kraft zu setzen.

Hierzu hat das Bundesministerium der Justiz eine Kommission aus Sachverständigen eingesetzt, die einen Reformvorschlag erarbeitet hat. Der sog. Mauracher Entwurf  liegt seit dem 20.04.2020 vor und am 19.11.2020 veröffentlichte das Bundesjustizministerium nun den Referentenentwurf des Personengesellschaftsrechtsmoderisierungsgesetz – MoPeG. Nachstehend wollen wir einen Ausblick über die geplanten Änderungen geben, allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die im Rahmen dieses Beitrags nicht zu leisten ist.

 

Die wichtigsten Änderungen:

Die Grundform der Personengesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt, wird komplett verändert. Das MoPeG etabliert einen rechtsfähige BGB-Gesellschaft qua Gesetz. Hierzu soll die BGB-Gesellschaft in einem Gesellschaftsregister eingetragen werden, wodurch sie Rechtsfähigkeit erlangen soll. Allerdings bleibt es möglich, BGB-Gesellschaften zu gründen, die nicht rechtsfähig sind.

Es soll also drei Ausprägungen der GbR geben:

·        nicht rechtsfähige GbR (Innengesellschaft)

·        rechtsfähige GbR ohne Eintragung im Register der GbR

·        eingetragene GbR

Allerdings erlaubt es nur die eingetragene GbR dem Rechtsverkehr, verbindliche Sicherheit über den Bestand der GbR und der Vertretungsbefugnis der Handelnden zu erlangen.

Die Übertragungsfähigkeit der GbR-Anteile wird jetzt ausdrücklich kodifiziert. Die Übertragung von Anteilen bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Hiervon kann allerdings im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.

An Gesellschafterbeschlüssen haben alle Gesellschafter mitzuwirken, das Gesetz eröffnet aber die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen im Gesellschaftsvertrag.

Völlig neu ist, dass in der BGB-Gesellschaft Vorschriften zum Beschlussmängelrecht („Gesellschafterstreit“) aufgenommen werden. Bisher ist dieses in der Praxis höchst bedeutsame Thema im Recht der Personengesellschaften nicht kodifiziert. Der Gesetzentwurf differenziert ähnlich dem Aktienrecht zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen, normiert aber nicht, welche Ladungsmängel zur Nichtigkeit eines Beschlusses führen.

Das Gesetz regelt auch die Vertretung der Gesellschaft. Es bleibt beim Prinzip, dass die GbR durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten wird, allerdings haben die Gesellschafter die Möglichkeit, andere Vertretungsregelungen im Gesellschaftsvertrag zu regeln und insbesondere diese registrieren zu lassen. Allerdings ist diese Vertretungsmacht im Außenverhältnis – auch durch Registereintragung – nicht zu begrenzen.

Der Gesetzentwurf stellt klar, dass die Haftung der GbR-Gesellschafter (unbeschränkt und gemeinsam) bestehen bleibt. Außerdem haftet der eintretende Gesellschafter entsprechend der Regelung des § 130 HGB auch für bestehende Verbindlichkeiten.

Der Entwurf normiert eine Insolvenzantragspflicht für GbRs, an denen keine natürlichen Personen beteiligt sind, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Erbrechtlich ändert der Gesetzentwurf die bestehende Rechtslage nicht: Mit einer (ggf. qualifizierten) Nachfolgeklausel im Todesfall geht der Anteil an der GbR auf die Erben direkt im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlass über. Eine Erbengemeinschaft kann nicht Gesellschafter der GbR werden. Ohne Nachfolgeklausel scheidet der Verstorbene als Gesellschafter aus.

Der Gesetzesentwurf normiert nunmehr Ausscheidensgründe für Gesellschafter, die allerdings von den Gesellschaftern vertraglich erweitert werden können. Zusätzlich wird auch eine Regelung zur Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters getroffen, die allerdings eher einen Sanktionscharakter hat. Laut Gesetzesbegründung sollen die Gesellschafter dazu angehalten werden, vorsichtig mit den Abfindungungsbeschränkungen umzugehen. Vereinbaren die Gesellschafter also eine unwirksame Abfindungsregelung (weil sie die Rechte des ausscheidenden Gesellschafters zu stark beschränken), greift die gesetzliche Regelung, mit der Folge, dass der Abfindungsanspruch in Höhe des vollen Verkehrswerts des Gesellschaftsanteils sofort fällig wird.

Der Mauracher Entwurf nimmt auch in weiteren Gesetzen neben dem BGB Änderungen vor. So eröffnen Änderungen im Handelsgesetzbuch Freiberuflern nun auch den Zugang zu den Personenhandelsgesellschaften, wobei eine Vielzahl von Freiberuflern durch landesrechtliche Regelungen hier beschränkt sein werden. Nunmehr wird die Fähigkeit der GbR festgeschrieben, Ausgangsrechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes zu sein.

 

Was ändert sich in der Praxis?

In der Praxis spielt die GbR eine sehr bedeutsame Rolle. Gerade Freiberufler schließen sich in dieser Gesellschaftsform häufig zusammen. Umfangreiche Gesetzesänderungen in diesem Bereich haben daher auch eine erhebliche praktische Bedeutung.

Neben den oben angesprochenen klarstellenden  Änderungen gibt es auch solche, die in der Praxis eine noch weitaus größere Rolle spielen. Gesellschafter sehen sich regelmäßig bei der Errichtung einer GbR dazu gezwungen, viele unpassende gesetzliche Regelungen durch eigene Vereinbarungen abzubedingen, da das geltende Recht unerwünschte Rechtsfolgen hat. Die Vorschriften über die GbR sind auch bislang auf Gelegenheitsgesellschaften mit kaum vorhandener Organisationsstruktur zugeschnitten. Auf Dauer angelegte, gut organisierte Gesellschaften bürgerlichen Rechts wurden vor mehr als hundert Jahren noch nicht eingeplant. Durch den Entwurf soll das angepasst werden..

Mit der Einführung einer e-GbR wird für weitere Rechtssicherheit gesorgt, auch wenn es weiterhin möglich bleibt, mit einer nicht eingetragenen GbR am Rechtsverkehr teilzunehmen, was für den Vertragspartner mit einer gewissen Rechtsunsicherheit behaftet ist. Grundstückserwerb und Zivilprozess dürften sich aber bald deutlich komfortabler gestalten, außerdem werden Übergangslösungen im Umwandlungs- und Grundstücksrecht obsolet.

Die Novellierung des Beschlussmängelrechts wird dafür sorgen, dass nach Ablauf einer Klagefrist Gewissheit darüber besteht, ob ein Beschluss bestand hat. Außerdem ist es nun möglich, den Verwaltungssitz der Gesellschaft von dem Vertragssitz abweichend zu gestalten. Insbesondere Kommanditgesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern dürfte dies entgegenkommen.

Neben diesen Änderungen werden bald auch Freiberufler in den Genuss neuer Gestaltungsmöglichkeiten durch die Öffnung des Handelsgesellschaftsrechts kommen. Bei einer entsprechenden Öffnung des Berufsrechts wird also eine Gründung einer GmbH & Co. KG möglich sein, was zwar haftungsrechtliche Vorteile mit sich bringt, gewerbesteuerrechtliche Nachteile sind hingegen zu berücksichtigen. Die in der Praxis beliebte Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, die unter anderem gewerbesteuerliche und insolvenzrechtliche Vorteile bietet, soll daneben weiterhin bestehen bleiben. Künftig soll hierfür der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners sowie jeder einzelnen Berufsbezeichnung entfallen.

 

Fazit

Abschließend ist festzustellen, dass eine Neuregelung des Personengesellschaftsrechts – trotz dem damit verbundenen Umstellungsaufwand – aus Sicht der Praxis dringend geboten ist. Kleinere Streitpunkte und Unsicherheiten bestehen nach wie vor. Dennoch bietet der Entwurf gute Ansätze zur Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und eröffnet Gesellschaftern neue Gestaltungsmöglichkeiten. Es bleibt abzuwarten, ob Bedenken im weiteren Gesetzgebungsverfahren zerstreut werden können. Auf weitgehende Änderungen sollte man sich jedoch einstellen und die notwendigen Vorkehrungen treffen.

Bei weiterführenden Fragen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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BETEILIGTE ANWÄLTE

Almut DiederichsenAlmut Diederichsen

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz,
Rechtsanwältin, Partnerin

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