Neuigkeit –

11.3.2020

Corona-Virus – Ansprüche des Veranstalters bei behördlicher Absage von Veranstaltungen?

Die Ausbreitung des Corona-Virus führt dazu, dass staatliche Behörden immer mehr Veranstaltungen absagen. Dies führt bei den Ausrichtern größerer Veranstaltungen typischerweise zu massiven Umsatzeinbußen. Der Veranstalter sollte prüfen lassen, ob ihm in diesem Fall Entschädigungsansprüche gegen den Staat zustehen.

Auch wenn das Infektionsschutzgesetz für den Ausrichter von Veranstaltungen bei deren zwangsweisen Absage durch die Behörde keine Entschädigungsleistungen vorsieht, kommen gleichwohl Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung in Betracht.

Ein Entschädigungsanspruch dürfte immer dann anzunehmen sein, wenn sich herausstellt, dass die Maßnahme der Behörde rechtswidrig war, also eine Absage der Veranstaltung nicht hätte erfolgen dürfen. Die höchst unterschiedliche Behandlung von Veranstaltungen in den einzelnen Bundesländern spricht dafür, dass die Abwägung der Interessen wohl zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führt und somit eine Rechtswidrigkeit denkbar ist. Hierfür ist zu beachten, dass dieser Anspruch voraussetzt, dass man sich mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen die etwaig rechtswidrige Maßnahme gewehrt hat. So wird dem Grundsatz des Primärrechtschutzes Rechnung getragen.

Da die Anordnungen der Behörden auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes typischerweise sofort vollziehbar sind, wäre in solchen Fällen gegen die Anordnung der Behörden ein gerichtliches Eilverfahren durchzuführen, mit dem Ziel die sofortige Vollziehbarkeit auszusetzen. Dieses Verfahren wird kaum Aussicht auf Erfolg haben, da die Gerichte bei der gegenwärtigen öffentlichen Wahrnehmung wahrscheinlich nicht bereit sein werden überschießenden Maßnahmen der Gesundheitsämter Einhalt zu gebieten. Dennoch ist dies Voraussetzung für einen im Nachgang geltend zu machenden Schadensersatzanspruch.

Aber auch bei einer rechtmäßigen Anordnung könnte ein Anspruch bestehen. Im deutschen Recht ist der ungeschriebene Rechtsanspruch wegen „aufopferndem Eingriff“ anerkannt. Sofern ein sogenanntes „Sonderopfer“ (bei einem Eingriff u. a. in die Freiheit) erbracht wird, entsteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Ob ein solcher Anspruch in der gegenwärtigen Situation für die betroffenen Veranstalter besteht, ist bislang in der Rechtsprechung nicht entschieden – eine vergleichbare Situation gab es noch nie.  

Jeder Veranstalter sollte daher überprüfen, ob ein gerichtliches Vorgehen gegen eine behördliche Absage seiner Veranstaltung zweckdienlich ist und ob entstandene Schäden ggf. gegenüber dem Staat geltend gemacht werden können.

Informationen zum Corona-Virus für Arbeitgeber finden Sie hier.

Anmeldung

Melden Sie sich jetzt zur Veranstaltung an

Download Veranstaltungsflyer
Download Veranstaltungsflyer

Sprechen Sie uns gerne an

Nils JenneweinNils Jennewein

Fachanwalt für Verwaltungsrecht,
Rechtsanwalt, Counsel

Icon Arrow

Kompetenzen

Der Artikel ist keinem Kompetenzfeld zugeordnet.