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Neuigkeit –

10.9.2025

Der Widerrufsbutton und weitere Informationspflichten kommen 2026

Die Bundesregierung hat am 03.09.2025 Gesetzesänderungen u.a. für den B2C-Onlinehandel beschlossen.

Danach soll es zum 19.06.2026 die Pflicht geben, einen „Widerrufsbutton“ in Onlineshops zu integrieren. Außerdem sieht das Gesetz weitere Informationspflichten vor, die bis zum 27.09.2026 umzusetzen sind. Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22.11.2023 (Verbraucherrechterichtlinie, VRRL), zu der die Mitgliedsstaaten bis 19.12.2025 die entsprechenden Regelungen erlassen und veröffentlichen müssen.

Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundestag beschlossen werden und der Bundesrat muss zustimmen. Onlinehändler sollten sich bereits jetzt auf das neue Szenario vorbereiten, da die dazu erforderlichen technischen Umsetzungen teilweise recht anspruchsvoll sind.

1. Der neue Widerrufsbutton (ab 19.06.2026)

Im Entwurf zum § 356 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werden die neuen Anforderungen an einen Widerrufsbutton mit der Überschrift „Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“ geregelt. Ähnlich wie beim Kündigungsbutton nach § 312 k BGB ist dazu in B2C-Onlineshops der folgende, mehrstufige Prozess zu implementieren:

1.1 Integration einer Widerrufsfunktion/eines Widerrufsbuttons (1. Schritt)

Nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs muss eine Widerrufsfunktion, die gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, verfügbar sein. Sie muss zudem während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.

Es ist davon auszugehen, dass im Footer ein deutlich formatierter Widerrufsbutton zu integrieren ist, denn anders als die Regelungen zum Kündigungsbutton, enthält der Gesetzestext hier die Anforderung, den Button hervorgehoben zu platzieren. Ein einfach formatierter Link in der Navigation dürfte daher nicht als ausreichend angesehen werden.

Im Hinblick auf das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit ist zu empfehlen, den Button nicht nach einem Login in einem Kundenkonto bereitzustellen.

Soweit das Gesetz ein Bereitstellen der Widerrufsfunktion „während des Laufs der Widerrufsfrist“ verlangt, dürfte dies nicht nur angesichts der Vielzahl von Bestellungen technisch nicht bzw. nur schwer umsetzbar sein. Auch spricht etwa die Feiertagsregelung in den einzelnen Bundesländern schon gegen individuelle Widerrufsfristen des einzelnen Kunden. Ein frei zugänglicher Widerrufsbutton widerspricht zwar insoweit dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs, da teilweise argumentiert wird, dass damit möglicherweise dem Verbraucher ein verlängertes bzw. nicht fristgebundenes Widerrufsrecht suggeriert werden könnte. Allerdings sollte der Button ggf. zunächst frei zugänglich geplant und die weitere Entwicklung und Diskussion insbesondere bis zum Inkrafttreten der Pflicht am 19.06.2026 beobachtet werden.

Umsetzung

Im Footer des Onlineshops sollte ein hervorgehobener und extra formatierter Link oder Button mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ platziert werden. Dabei ist zunächst zu empfehlen, den Link oder Widerrufsbutton unabhängig von einer Bestellung grundsätzlich frei zugänglich im Footer zu platzieren.

1.2 Bestätigungsseite (2. Schritt)

Der „Klick“ auf den Widerrufsbutton muss es dem Verbraucher ermöglichen, eine Online-Widerrufserklärung an den Unternehmer zu versenden. Über diese Online-Widerrufserklärung muss der Verbraucher die folgenden Informationen bereitstellen oder bestätigen können:

  • seinen Namen; 
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte;
  • Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden wird.

Die Angaben müssen dem Unternehmer mittels einer „Bestätigungsfunktion“ zu übermitteln sein. Diese Bestätigungsfunktion ist gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen.

Umsetzung

(1) Der Widerrufsbutton sollte auf eine Landingpage leiten, in der über ein Formular die o. g. Einzelheiten zum Vertrag abgefragt werden:

  • Name des Kunden;
  • Bestellnummer und für den Fall des Teilwiderrufs auch die Artikelnummer(n) der Artikel, zu denen die Bestellung widerrufen wird;
  • E-Mailadresse des Kunden.

(2) Der Absende-Button auf dieser Landingpage ist mit „Widerruf bestätigen“ zu beschriften.

1.3 Eingangsbestätigung (3. Schritt)

Hat der Verbraucher den Absendebutton betätigt, hat der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung, die unter anderem den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält, zu übersenden.

Umsetzung

Der Verbraucher muss automatisch eine E-Mail-Bestätigung mit dem Inhalt, sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs seiner Widerrufserklärung erhalten, und zwar an die in der Widerrufserklärung angegebene E-Mailadresse des Verbrauchers.

1.4 Anpassung der Datenschutzinformation

Nicht im Entwurf des Gesetzestext erwähnt, allerdings nicht zu vergessen: Die Nutzung des neuen Widerrufsprozesses mit dem Widerrufsbutton ist eine weitere Datenverarbeitung, die in der Datenschutzinformation mit ihrem Zweck und ihren Rechtsgrundlagen aufzunehmen ist.

2. Neuer gesetzlicher Mustertext für die Widerrufsbelehrung (ab 19.06.2026)

Im gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB wird der Gestaltungshinweis 3 wie folgt geändert:

Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den onlinegeschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein:
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein:
„Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“

Im Hinblick auf die zukünftig drohenden Abmahnungen bei Verstößen gegen die neuen Informationspflichten sollte daher ausschließlich das neue gesetzliche Muster ohne eigene Ergänzungen oder sonstige Formulierungen verwendet werden.

3. Sonstige Anpassung der Informationspflichten im Fernabsatz (ab 27.09.2026)

Für den B2B-Onlinehandel sieht der Gesetzesentwurf neben der Pflicht zur Integration des Widerrufsbuttons weitere Informationspflichten nach§ 246 a § 1 EGBGB vor:

3.1. Informationen zu umweltfreundlichen Liefermöglichkeiten

„Sofern verfügbar“ müssen Händler jetzt auch über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten informieren. Hierbei dürfte es sich um Optionen handeln, bei denen der Verbraucher beispielsweise mehrere Bestellungen auch nachträglich noch zusammenfassen kann, um eine einheitliche Lieferung zu ermöglichen oder die Information, ob die Lieferung mit elektrischen Fahrzeugen etc. erfolgt.

3.2 Informationen über das Gewährleistungsrecht

Über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts muss auch aktuell schon informiert werden. Neu ist, dass zukünftig in „hervorgehobener Weise“ über die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren zu informieren ist, und zwar mittels einer sog. „harmonisierten Mitteilung“, wie die Kommission auf Grundlage von Artikel 22a Absatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28.02.2024 festgelegt hat. Die genaue Formulierung legt die Kommission bis 27.09.2025 noch fest.

3.3 Information über Haltbarkeitsgarantien

Bietet ein Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie an, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass darüber „in hervorgehobener Weise“ unter Verwendung einer „harmonisierten Kennzeichnung“, die die Kommission auf Grundlage von Artikel 22a Absatz 4 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28.02.2024 festgelegt hat, die ebenfalls noch nicht final vorliegt.

3.4 Information bei digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen

Unternehmer müssen zukünftig informieren,

  • bei digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts;
  • bei Waren mit digitalen Elementen, bei digitalen Inhalten und bei digitalen Dienstleistungen über die Mindestdauer, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung gestellt werden.

3.5 Informationen zu Reparaturen

Unternehmer müssen außerdem zukünftig „gegebenenfalls über den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren“ informieren. Ist diese Pflicht „nicht anwendbar“, wie es im Gesetzestext heißt, und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, informiert der Unternehmer dann „über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.“

Umsetzung:

Diese Informationspflichten sind, wie bisher auch, teilweise in den Artikelbeschreibungen zu den jeweiligen Produkten, teilweise in gesonderten Informationsseiten, aber ggf. auch in den Rechtstexten wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen umzusetzen.

4. Drohende Bußgelder bei Verstößen

Über die bereits aktuell bestehenden Abmahn- und Bußgeldrisiken hinaus wird der Verstoß gegen die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons zukünftig als eine Verletzung von Verbraucherinteressen und damit als Ordnungswidrigkeit geahndet. Der dazu geänderte Art. 246e § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 EUR vor. Gegenüber Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann abweichend davon die Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen.

5. Ab wann gelten die neuen Pflichten?

Die Pflicht zur Integration des neuen Widerrufsbuttons gilt ab dem 19.06.2026. Eine Übergangsfrist ist vorgesehen, sodass Unternehmen bereits die entsprechenden technischen Vorbereitungen treffen sollten. Die dargelegten Informationspflichten sind zum 27.09.2026 umzusetzen.

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 Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.

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