Neuigkeit –

22.11.2021

Wieder neue Herausforderungen für Arbeitgeber im Umgang mit Corona

Am 18.11.2021 wurden wegen der aktuellen Lage bzgl. des Coronavirus erneut Neuregelungen vom Bundestag beschlossen, die Arbeitgeber umzusetzen haben.

Sie passierten am 19.11.2021 den Bundesrat. Die Regelungen sollen nach Verkündung in Kraft treten, voraussichtlich in der Woche ab dem 22.11.2021.

Für Arbeitgeber sind v.a. interessant die Punkte:

-         3G im Betrieb

-         Home-Office-Angebot

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn diese geimpft, genesen oder negativ getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.

Danach gilt, dass Beschäftigte lediglich noch nach entsprechendem Nachweis den Betrieb betreten dürfen, wenn der jeweilige Status nachgewiesen ist. Die Einhaltung der Regelungen ist sowohl für die Arbeitnehmer wie auch für die Arbeitgeber bußgeldbewährt.

Sofern die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese maximal 48 Stunden zurückliegen. Ein zertifizierter Schnelltest gilt 24 Stunden.

Arbeitgeber dürfen zudem auch weiterhin den Impfstatus nicht abfragen, müssen sich aber von der Belegschaft einen Nachweis vorlegen lassen, dass die Arbeitnehmer geimpft, genesen oder getestet sind. Die Arbeitnehmer dürfen frei entscheiden, welchen der drei Nachweise sie erbringen können/wollen.

Weigern sich die Beschäftigten, einen Nachweis zu erbringen, könnten sie – wenn ein isolierter Einsatz ohne die Möglichkeit physischen Kontakts zu anderen nicht möglich ist - ohne Entgelt nach Hause geschickt werden, eventuell sogar abgemahnt und bei einem Dauerverstoß gekündigt werden.

Die Beschäftigten sollen darauf hingewiesen werden, dass die Mitteilung über den Impfstatus freiwillig erfolgt, sie sollte ggf. schriftlich eingeholt werden. Die Beschäftigten sollten darauf hingewiesen werden, dass die Speicherung nur für sechs Monate erfolgt, die Einwilligung kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.

Sofern kein Impf- oder noch gültiger Genesenennachweis vorliegt, dürfen die Beschäftigten den Betrieb nur betreten, wenn sie vorher – außerhalb der Arbeitszeit und grundsätzlich auf eigene Kosten – einen Test machten, der beim Arbeitgeber vorgelegt werden kann. Der Arbeitgeber hat dies zu kontrollieren und dokumentieren.

Abweichend vom genannten Grundsatz ist Arbeitgebern und Beschäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Noch immer ist diesbezüglich der Arbeitgeber verpflichtet, mindestens zwei Testangebote jedem seiner Mitarbeiter zu unterbreiten. Nicht ausgeschlossen dürfte zudem sein, dass die Beschäftigten über die angebotenen Tests hinaus auch die übrigen Tests – dann ggf. auf eigene Kosten – unter Aufsicht des Arbeitgebers erbringen

Hinsichtlich der Zugangsregelungen und den Möglichkeiten der 3G-Nachweisführung bedarf es innerhalb der Ausformung der gesetzlichen Vorgaben der Beteiligung des Betriebsrates.

Ergänzend zu berücksichtigen sind darüber hinausgehende länderbezogene Regelungen für Beschäftigte in Bereichen, in denen für Besucher eine 2G-Zutrittsregelung gilt. Hier sollen Beschäftigte mit Besucherkontakt in aller Regel bei fehlendem Impf- oder Genesenenstatus einen Nachweis über einen PCR-Test vorlegen müssen. Die nicht unerhebliche Kostenfrage ist auch hierfür ungeklärt, dürfte aber in jedem Fall praktische Auswirkungen auf den Einsatz des Mitarbeiters haben.

Ergänzend gilt erneut die Verpflichtung, soweit möglich ein Arbeiten im Home Office zu ermöglichen. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Wir verweisen hierzu auf unseren Blog-Beitrag. Das Angebot muss zunächst bis zum 19.03.2022 unterbreitet werden. Die Beschäftigten dürfen die Arbeit im Home Office nur ablehnen, wenn ihrerseits Gründe entgegenstehen. Arbeitgebern ist hier dringend eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat und eine entsprechende Vertragsergänzung mit den Arbeitnehmern anzuraten.

In § 28b Abs. 3 S. 3 und 4 IfSG heißt es sodann: „Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, darf der Arbeitgeber sowie die Leitung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.“

Abzuwarten bleibt, ob es über die 3G-Vorgabe am Arbeitsplatz hinaus eine Impfpflicht für Pflegeberufe geben wird, die für Beschäftigte in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten gelten. Für Pflegekräfte ist erneut ein Bonus geplant.

Betriebsärzte sollen zudem Booster-Impfungen anbieten.

Wir stehen gerne zur Beratung bezüglich der Formulierung der Information an die Mitarbeiter zur Verfügung, ebenso unterstützen wir gerne, sofern eine Betriebsvereinbarung geplant ist.

Update: Die Regelung gilt ab dem 24.11.2021.

Geändert wurde durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zudem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Unter § 3 heißt es nun zur Kontaktreduktion im Betrieb: Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.

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